Leere Nachbarwohnung: Keine Heizkostenbeteiligung des Vermieters

Stehen angrenzende Mietwohnungen leer, hat ein Mieter kein Anrecht auf einen Heizkostenzuschuss vom Vermieter.

Obwohl umliegende leere Wohnungen im Winter auskühlen und dementsprechend für einen höheren Heizbedarf eines bewohnten Appartements sorgen, kann der Mieter kein Geld vom Vermieter verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Halle macht die LBS-Bausparkasse aufmerksam (Az.: 96 C 5306/03).

Im verhandelten Fall akzeptierte ein Mieter eine Nebenkostenabrechnung nicht, da er einen horrenden Betrag für die Heizkosten nachzahlen sollte. Er argumentierte, dass er aufgrund der leer stehenden Wohnungen nebenan und unter ihm die Heizung viel stärker aufdrehen müsste, um seine Wohnung überhaupt ausreichend zu erwärmen. Deshalb wollte der Mieter, dass sich der Viermieter an den höheren Heizkosten beteiligt. Doch der wiegelte ab.

Das Amtsgericht Halle auch: Es gebe keine rechtliche Grundlage für einen derartigen Ausgleich. Der Vermieter müsse zwar grundsätzlich die Betriebskosten für die leer stehenden Wohnungen bezahlen. Das gehe aber nicht so weit, dass er sich auch noch zusätzlich an den Heizkosten des verbleibenden Mieters beteiligen müsse.

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Wer eine Leistung nutzt, muss auch zahlen

Der Fall: Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Mieter auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch. Der Mieter ist seit 1997 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des Brennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages vom 16. Januar 1997 sind unter der Rubrik "Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden" die Alternativen "Zentralheizung / Fernwärme / Zentrale Warmwasserversorgung / Fernwärmeversorgung" gestrichen.

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