Leere Nachbarwohnung: Keine Heizkostenbeteiligung des Vermieters

Stehen angrenzende Mietwohnungen leer, hat ein Mieter kein Anrecht auf einen Heizkostenzuschuss vom Vermieter.

Obwohl umliegende leere Wohnungen im Winter auskühlen und dementsprechend für einen höheren Heizbedarf eines bewohnten Appartements sorgen, kann der Mieter kein Geld vom Vermieter verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Halle macht die LBS-Bausparkasse aufmerksam (Az.: 96 C 5306/03).

Im verhandelten Fall akzeptierte ein Mieter eine Nebenkostenabrechnung nicht, da er einen horrenden Betrag für die Heizkosten nachzahlen sollte. Er argumentierte, dass er aufgrund der leer stehenden Wohnungen nebenan und unter ihm die Heizung viel stärker aufdrehen müsste, um seine Wohnung überhaupt ausreichend zu erwärmen. Deshalb wollte der Mieter, dass sich der Viermieter an den höheren Heizkosten beteiligt. Doch der wiegelte ab.

Das Amtsgericht Halle auch: Es gebe keine rechtliche Grundlage für einen derartigen Ausgleich. Der Vermieter müsse zwar grundsätzlich die Betriebskosten für die leer stehenden Wohnungen bezahlen. Das gehe aber nicht so weit, dass er sich auch noch zusätzlich an den Heizkosten des verbleibenden Mieters beteiligen müsse.

aktuelle Urteile

BGH zu Wohnungsstandard: Man bekommt, wofür man bezahlt

Zwei Wohnungsmieter, der eine wohnt in einem Haus aus den sechziger Jahren, der andere in einem Haus aus den siebziger Jahren, machen unter Berufung auf Mängel der Wohnung Gewährleistungsansprüche gegen ihre Vermieterinnen geltend. Sie möchten - unter anderem - wegen der "Gefahr von Schimmelbildung" in den gemieteten Räumen die Feststellung einer Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete (§ 536 BGB) sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung.

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