Heizkosten sind nach Verbrauch abzurechnen

Bei der Abrechnung der Betriebskosten werden oft die in einem Jahr angefallenen Kosten nach dem Abflussprinzip verteilt. Das heißt, der Vermieter rechnet bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten ab, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wurde. Ein Beispiel: Die Betriebskosten werden kalenderjährlich abgerechnet. Im Mai des Folgejahres erhält der Vermieter die Beitragsrechnung zur Gebäudeversicherung für den Zeitraum Juni 2020 bis Mai 2021.

 


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Nach dem Abflussprinzip erfolgt keine Abgrenzung für die beiden Jahre. Der Beitrag zur Gebäudeversicherung aus Mai 2020 wird bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2020 voll in Ansatz gebracht. Nach dem Leistungsprinzip müsste der Vermieter die Rechnung auf die Zeiträume Juni 2020 bis Dezember 2020 und Januar 2021 bis Mai 2021 aufteilen.

Nach diesem Prinzip wurden auch nicht wenige Heizkostenabrechnungen erstellt, da viele Energielieferanten unterjährig abrechnen. Der Bundesgerichtshof hatte nun die Entscheidung zu treffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht und kam zu dem Ergebnis:

Die tatsächlichen Mengen und Kosten müssen abgerechnet werden

Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraums tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

 

 

Das Gericht hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht (BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11)

*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...

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