Ein jeder Mieter kennt diesen Moment und oftmals hat man bereits vorab ein mulmiges Gefühl: Die jährliche Nebenkostenabrechnung des Vermieters ist eingegangen!

Monat für Monat hat man seine Nebenkosten vermeintlich brav bezahlt und dennoch steht am Ende des Jahres nicht selten eine hohe Nachzahlung auf der Abrechnung. Bei den vielen Zahlen und Umrechnungsschlüsseln ist es für den privaten Mieter in der Regel nicht oder nur schwer möglich, nachzuvollziehen, woher die Kosten stammen und ob diese auch korrekt abgerechnet sind. Denn einige Kosten dürfen nicht oder nur anteilig auf den Mieter umgelegt werden, sind aber oftmals in voller Höhe angeführt. Und auch die Verbrauchswerte für Wasser, Gas oder Strom geben in vielen Fällen Grund zur Beanstandung.

Haben auch Sie bereits einmal das Gefühl gehabt, zu viel zu bezahlen, oder die Kosten der Abrechnung nicht genau nachvollziehen können? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen, denn im Folgenden erhalten Sie Tipps, was Sie gegen eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung tun können.

Die Branche der Heizkostenabrechner war gut in das Geschäft mit der Vermietung und Wartung von Rauchwarnmeldern eingestiegen. Schmackhaft machte sie den Vermietern die Anmietung sicher auch, weil sie mit der Weitergabe der Kosten über die Betriebskostenabrechnung warb. Der Bundesgerichtshof verneinte die Umlage der Mietkosten über die Betriebskostenabrechnung.

Es gibt wohl eine Streitigkeit, die zwischen Mietern und Vermietern immer wieder aufkommt: die Betriebskostenabrechnung. Auf ihr stehen, neben dem tatsächlichen Verbrauch, auch noch andere Posten. So auch die Gebäudeversicherung. Für Vermieter beziehungsweise für Hausbesitzer ist sie eine sehr wichtige Police, doch dürfen die Kosten für die Versicherung auf der Betriebskostenabrechnung aufgeführt und auf den Mieter umgelegt werden? Dieser Artikel schaut sich diese Frage einmal an.

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Urteile

Wohnwertverbesserungen fließen nicht in die Mieterhöhung

Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat (BGH, Urteil vom 7. 7. 2010 - VIII ZR 315/09).

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