Ein Mieter muss erkennen können, welche Kosten mit der Miete abgegolten sind und welche Kosten neben der Miete noch auf ihn zukommen. Entsprechend haben sich vier Mietbegriffe zur Unterscheidung entwickelt.
Ein Mieter muss erkennen können, welche Kosten mit der Miete abgegolten sind und welche Kosten neben der Miete noch auf ihn zukommen. Entsprechend haben sich vier Mietbegriffe zur Unterscheidung entwickelt.
Weder für Vermieter noch Mieter sind die Betriebskostenabrechnungen eine Freude, vielmehr bieten sie allzu häufig Anlass für Ärger. Da helfen auch die gesetzlichen Regelungen bisweilen nur wenig, denn trotz aller Vorgaben – etwa bezüglich der Möglichkeit, die Betriebskosten auf die Mieter umzulegen – sind es meist Einzelfragen, die ein gerichtliches Einschreiten notwendig machen.
Wer eine neue Mietwohnung sucht, nimmt in der Regel die angebotenen Räumlichkeiten genau unter die Lupe. Bauliche Mängel oder eine schlechte Isolierung mindern die Wohnqualität. Auch die Art der Heizung hat oft Auswirkungen auf die Höhe der Nebenkosten. Die Effizienz der einzelnen Systeme kann sich stark unterscheiden. Welche Heizart die Beste ist, hängt jedoch von verschiedenen Kriterien ab.
Neigt sich der Sommer dem Ende zu, stellt sich wieder einmal die Frage: Ist die Heizungsanlage in Ordnung? Ist die Brennmittelversorgung gesichert oder müssen noch Brennstoffe wie Öl und Holz besorgt werden? Auch auf Vermieter und Mieter kommen hier alljährlich die gleichen Rechte und Pflichten zu.
Straßenreinigung, Telefon, Strom, TV, Müllabfuhr und Co. In der Regel sind diese Kostenpositionen in der Betriebskostenvorauszahlung enthalten. An einigen Anbietern kommt man nicht vorbei - versuchen sie eine Gebäudeversicherung für ihre 60-m²-Wohnung zu bekommen - bei anderen kann man jedoch durchaus eigene Wunschanbieter wählen. Generell kann man sagen, dass bei Telefon, Internet, Gas und Strom der Mieter fast immer freie Auswahl hat. Was sollte man als Mieter also wissen, wenn gewechselt werden soll?
Der Fall: Die Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Eigentumswohnung. Im Mietvertrag waren einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten festgelegt. Nach Ende des Mietverhältnisses zahlte der Vermieter auf die geleistete Kaution in Höhe von 1.360 EUR einen Teilbetrag von 400 EUR zurück. Hinsichtlich des Restbetrags rechnete er mit - der Höhe nach unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 auf.
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