Als Mieter haben Sie das Recht, die Belege der Betriebskostenabrechnung einzusehen. So können Sie überprüfen, ob Ihre Vorauszahlungen korrekt verwendet wurden und die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt ist. Gerichte erkennen dieses Recht nach § 259 BGB an. Verweigert der Vermieter die Einsicht, muss eine Nachzahlung nicht geleistet werden.

Die Zahlung der Betriebskosten durch den Mieter ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, damit Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, muss eine wirksame Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Kostentragung bestehen. Fehlt diese Vereinbarung im Mietvertrag, was heutzutage eher die absolute Ausnahme ist, so muss der Mieter nur die vereinbarte Grundmiete (auch oft Kaltmiete genannt) entrichten. Alle Betriebskosten sind dann mit der Grundmiete abgegolten.

Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist für viele Mieterinnen und Vermieterinnen ein zentrales Thema. Wann genau wird eine eventuelle Nachzahlung fällig? Wie schnell muss ein Guthaben ausgezahlt werden? Und welche Rolle spielen Fristen und Verjährung? In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Punkte rund um Fälligkeit, Fristen, Sonderregelungen und praktische Tipps. Außerdem nennen wir drei relevante BGH-Urteile und verlinken auf weiterführende Artikel zu „Nachzahlung unter Vorbehalt“, „Aufrechnung“ sowie „Verjährung“.

Mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter vorliegen. Die Abrechnung der Abrechnungsperiode 01.01.2016 bis 31.12.2016 muss der Mieter also bis spätestens 31.12.2017 erhalten haben (§ 556 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch für Gewerberaummieter, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Vermieter sollten also auf den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung achten.

Die Nebenkosten waren bei Vertragsabschluss sehr günstig und nach der ersten Abrechnung kam die böse Überraschung in Form einer hohen Nachzahlung? Kann ein Mieter die Zahlung verweigern und auf den angegebenen Vorauszahlungsbetrag im Mietvertrag pochen? Hierzu bezog der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2004 Stellung.

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