Die gesetzliche Regelung ist einfach: Der Mieter muss die Wohnung bei Auszug in dem Zustand zurückgeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand. Normale Abnutzungen in der Mietwohnung gehen dabei zu Lasten des Vermieters (§ 538 BGB). Anders sieht die Rechtslage jedoch dann aus, wenn ein Mieter an der Wohnung selbst Veränderungen vorgenommen hat. Dabei ist zunächst die Unterscheidung zwischen Einrichtungen und An- oder Umbauten wichtig.