Eine Abmahnung vom Vermiete ist keine Kündigung, sondern zunächst ein rechtliches Warnsignal. Bild stock.adobe.com © notkoo2008

Eine Abmahnung durch den Vermieter verunsichert viele Mieter. Häufig entsteht der Eindruck, das Mietverhältnis stehe unmittelbar vor dem Aus. Tatsächlich ist eine Abmahnung keine Kündigung, sondern zunächst ein rechtliches Warnsignal.

Sie soll den Mieter auf ein beanstandetes Verhalten hinweisen und ihm Gelegenheit geben, dieses künftig zu unterlassen. Der folgende Beitrag ordnet die Abmahnung im Mietrecht ein und erklärt, welche Bedeutung sie für Mieter hat – und welche nicht.

Die Abmahnung ist für Vermieter ein zentrales Instrument, um auf Vertragsverstöße von Mietern zu reagieren. Sie dient nicht nur dazu, ein bestimmtes Verhalten zu beanstanden, sondern ist häufig auch Voraussetzung für spätere rechtliche Schritte, insbesondere für eine Kündigung wegen Pflichtverletzung.

Formale Fehler, unklare Vorwürfe oder eine unsaubere Zustellung können jedoch dazu führen, dass eine Abmahnung im Streitfall wirkungslos bleibt. Dieser Beitrag zeigt, worauf Vermieter bei der Formulierung und beim Versand einer Abmahnung achten müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.

Landet ein Streit vor Gericht, ist die Sache klar: Das Gericht entscheidet in seinem Urteil zugleich über die Kosten und die Kostenverteilung. Oft lässt sich ein Streit jedoch außergerichtlich beilegen und dann stellt sich für Mieter und Vermieter die Frage, wer bereits eingeschaltete Anwälte zahlt.


Grundsätzlich gilt: Wer außgergerichtlich einen Anwalt beauftragt, muss ihn erst einmal bezahlen. Mieter oder Vermieter können aber verlangen, dass die Aufwendungen des eingeschalteten Rechtsanwaltes von der gegnerischen Seite gezahlt werden, wenn eine Seite mietvertragliche Pflichten verletzt hat und ein Anwalt beauftragt werden musste. Schauen wir einmal auf häufig vorkommende mietrechtliche Sachverhalte in denen ein Rechtsanwalt gerne beauftragt wird.


Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Vor einer Kündigung soll der Mieter die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten zu ändern. Dieses Leitbild spiegelt sich in der Abmahnung wider. Sie ist jedoch kein Selbstzweck. Das Gesetz kennt ausdrücklich Situationen, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist. Die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 543 Abs. 3 BGB.

Viele Vermieter kennen das Problem: Die Miete kommt nicht gar nicht, aber immer zu spät. Mal am 6., mal am 10., manchmal erst nach Erinnerung. Ein Kündigungsgrund? Nicht sofort. Aber: Dauerhafte Unpünktlichkeit ist eine Pflichtverletzung – und kann nach einer Abmahnung zur Kündigung führen.

Dieser Artikel zeigt, wann eine Abmahnung erforderlich ist, wie sie formuliert sein muss und ab welchem Punkt eine Kündigung rechtlich möglich wird.

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