Auch in einer nicht sanierten Altbauwohnung hat der Mieter ein Anrecht auf eine ausreichend dimensionierte Elektroinstallation. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem neuesten Urteil ein weiteres mal. Dies musste sich auch die klagende Vermieterin sagen lassen, die den Mieter, der u.a. aufgrund einer zu schwachen Stromversorgung die Miete gemindert hatte, auf Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung verklagt hatte.

Ein Vermieter wollte die Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung nicht ausufern lassen und fasste die Posten "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" in einer Position mit der Bezeichnung "Städtische Abgaben" zusammen. Das hätte er besser nicht getan.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil v. 16.09.2009 - VIII ZR 346/08).

Ermittelt der Vermieter die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorgers, ist die Abrechnung nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter die insoweit erforderlichen Zwischenschritte nicht offen gelegt hat.

Wer eine Wohnung mieten will, darf dem Vermieter keine vollkommen falschen Angaben über seine finanzielle Lage in der Selbstauskunft machen. Denn kommt ein Mietvertrag nur deshalb zustande, weil der Vermieter aufgrund falscher Angaben glaubt, sein Mieter sei solvent, kann er die Räumung der Wohnung verlangen. Dies entschied das Amtsgericht Leer (Az.: 70 C 1237/08). Der Mietvertrag ist in solch einem Fall wegen arglistiger Täuschung nichtig.

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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