Geht von einem Wespennest für den Mieter eine aktute Gefahr aus, darf er das Nest entfernen lassen. Voraussetzung ist, dass der Mieter zuvor versucht hat, den Vermieter zu erreichen. Gelingt dies nicht, liegt "Gefahr in Verzug" vor und er kann das Notwendige selbst veranlassen (AG Würzburg, Urteil vom 19.02.2014, Az. 13 C 2751/13).

 

 

Vermieter und Mieter wohnten in gleichen Haus - der Vermieter in der Souterrainwohnung, der Mieter in der Erdgeschoßwohnung. Im Dezember 1998 kündigte der Vermieter das bestehende Mietverhältnis zum 31. Dezember 1999 mit der Begründung, er wolle "in die größere, hellere und trockenere Wohnung im Erdgeschoß einziehen". Die Mieter räumten die Wohnung und mieteten eine andere Wohnung zu einem höheren Mietzins. In der folgenden Zeit nahm der Vermieter in der Erdgeschoßwohnung Sanierungsarbeiten vor, die sich bis in das Jahr 2002 hinzogen. Nachdem er geheiratet hatte, vermietete er die Erdgeschoßwohnung Mitte des Jahres 2002 anderweitig. Er lebt mit seiner Ehefrau in der durch Umbau ebenfalls vergrößerten Souterrainwohnung.

In einem Räumungs- und Zahlungsrechtsstreit hatten sich Mieter und Vermieter durch Vergleich dahingehend geeinigt, dass der Mieter bei Ratenzahlung der Mietrückstände in der Wohnung verbleiben kann. Diese Vereinbarung jedoch sofort hinfällig ist, wenn der Mieter sich schon mit einer Ratenzahlung in Rückstand befindet (unter Rechtsanwälten wird diese Art des Vergleichs auch "Monte-Carlo"-Vergleich genannt).

Es kam, wie es kommen musste, der Mieter lies eine Zahlung ausfallen und geriet in Rückstand. Daraufhin machte der Vermieter von der bedingten Räumungsvereinbarung Gebrauch. Der Mieter klagte zwar gegen seine Räumung, da er darin eine unwirksame Vertragsstrafe sah, dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht, da er einen solchen Vergleich als zulässige Verfallsklausel mit Belohnungscharakter erachtete.

BGH VIII ZR 272/08

Der Fall: Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Mieter auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch. Der Mieter ist seit 1997 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des Brennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages vom 16. Januar 1997 sind unter der Rubrik "Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden" die Alternativen "Zentralheizung / Fernwärme / Zentrale Warmwasserversorgung / Fernwärmeversorgung" gestrichen.

Laut Gesetz hat der Mieter das Recht, die Kaution in drei Raten an den Mieter zu zahlen. Doch was passiert, wenn Mieter und Vermieter vertraglich vereinbaren, dass die Kaution in einem Betrag zu Beginn des Mietverhältnisses zu überweisen ist. Kann der Mieter die gesamte Kaution zurückverlangen, wenn im bewußt wird, dass diese Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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