Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für den Fahrstuhl belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen. Er ist nicht zur Zahlung der angefallenen Betriebskosten verpflichtet.

Der Fall: Für 606,68 Euro lies ein Vermieter im Jahr 2005 den Öltank der Heizungsanlage reinigen. Seinem Mieter stellte er 103,50 Euro davon in der Betriebskostenabrechnung in Rechnung. So nicht, fand der Mann und zog mit der Begründung, dass eine Öltankreinigung keine Betriebskosten sondern vielmehr Instandhaltungskosten darstellen, von Instanz zu Instanz und landete schließlich vor dem BGH. Aber auch hier scheiterte er, der BGH bestätigte das in den Vorinstanzen gefällte Urteil.

Geht von einem Wespennest für den Mieter eine aktute Gefahr aus, darf er das Nest entfernen lassen. Voraussetzung ist, dass der Mieter zuvor versucht hat, den Vermieter zu erreichen. Gelingt dies nicht, liegt "Gefahr in Verzug" vor und er kann das Notwendige selbst veranlassen (AG Würzburg, Urteil vom 19.02.2014, Az. 13 C 2751/13).

 

 

Vermieter und Mieter wohnten in gleichen Haus - der Vermieter in der Souterrainwohnung, der Mieter in der Erdgeschoßwohnung. Im Dezember 1998 kündigte der Vermieter das bestehende Mietverhältnis zum 31. Dezember 1999 mit der Begründung, er wolle "in die größere, hellere und trockenere Wohnung im Erdgeschoß einziehen". Die Mieter räumten die Wohnung und mieteten eine andere Wohnung zu einem höheren Mietzins. In der folgenden Zeit nahm der Vermieter in der Erdgeschoßwohnung Sanierungsarbeiten vor, die sich bis in das Jahr 2002 hinzogen. Nachdem er geheiratet hatte, vermietete er die Erdgeschoßwohnung Mitte des Jahres 2002 anderweitig. Er lebt mit seiner Ehefrau in der durch Umbau ebenfalls vergrößerten Souterrainwohnung.

Laut Gesetz hat der Mieter das Recht, die Kaution in drei Raten an den Mieter zu zahlen. Doch was passiert, wenn Mieter und Vermieter vertraglich vereinbaren, dass die Kaution in einem Betrag zu Beginn des Mietverhältnisses zu überweisen ist. Kann der Mieter die gesamte Kaution zurückverlangen, wenn im bewußt wird, dass diese Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.

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