Schick war sie, die 2-Zimmer-Neubauwohnung inklusive Einbauküche und Dachterrasse in Hamburg. Darum zögerte der neue Mieter auch nicht lange und unterschrieb für rund 1.100,00 Euro mtl. den Mietvertrag. Die Freude an dem schönen Stück währte nicht lange. Im August des Jahres folgte eine Hitzeperiode und die Wohnung wurde zum Treibhaus. Auch sonst traten regelmäßig bei Sonnenschein deutlich höhere Innentemperaturen als Außentemperaturen auf.

Der Fall: In einem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm zur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten und durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter und Nachbarn erheblich gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Einhaltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet, entgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag).

Eine Vermieterin beauftragte ein Unternehmen mit Reparaturarbeiten in der Mietwohnung. Die Firma demontierte einen Abfluss im Badezimmer und erneuerte dort eine Dichtung, hierfür wurden der Vermieterin 82,51 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Betrag wollte die Vermieterin von ihren Mietern erstattet haben, doch die weigerten sich und die Parteien trafen sich vor dem AG Charlottenburg wieder.

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