Bezahlt ein Mieter seine Stromrechnungen nicht und der Stromversorger stellt seine Lieferungen daraufhin ein, rechtfertigt dies keine Mietminderung gegenüber dem Vermieter.

Der Fall: Wegen Zahlungsrückstand sperrte der Energielieferant dem Mieter die Stromlieferung. Nach Ausgleich der Forderungen wurde die Lieferung wieder aufgenommen und kurze Zeit später wieder gesperrt. Der Mieter hatte die Kosten für die Sperrung und Entsperrung des Anschlusses nicht gezahlt und weigerte sich aus zukünftig die Kosten zu begleichen. Der Netzbetreiber machte kurzen Prozess, baute den Zähler des Mieters aus und nahm ihn mit.

Besteht die mietvertragliche Vereinbarung, dass ein Vermieter die Betriebskosten nach "billigem Ermessen" verteilen kann, darf er auch eine Kostenverteilung nach Personen vornehmen und damit von der gesetzlichen Verteilung nach Wohnfläche abweichen.

Derartiges kenne ich noch aus meiner ersten Studentenbude. Die Aktion "mal schnell ein Rollo über dem Fenster anbringen" endete damit, dass nach dem ersten Bohrloch der halbe Wandputz auf dem Boden lag. So ähnlich erging es einem Berliner Mieter, der in seiner Küche Hängeschränke anbringen wollte, die Schränke kamen ihm leider wieder entgegen. Den Vermieter kümmerte es nicht und so musste das LG Berlin sich mit der Sache beschäftigen.

Der Vermieter ist weder verpflichtet von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte “Bedarfsvorschau“), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).

Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJ W 2013, 1596).

Betriebskostenarten

Diese Betriebskostenart, die Nummer 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), wird auch gerne als „Stromkosten“ oder „Hausstrom“ bezeichnet. Im Grunde falsch, handelt es sich doch hier...

Betriebskosten

Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten...

Betriebskostenarten

Die Nummer 13 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) beschäftigt sich mit der Umlage von Versicherungen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung mit den Mietern abgerechnet werden...

Cover zum Buch Betriebskostenabrechnung Schritt für Schritt

link zur betriebskostenverordnung

abc der betriebskosten

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

betriebskostenabrechnung 1 336 280

amazon buero 336x280