In einem Mehrfamilienhauses wurde der Verbrauch über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. Die Eigentümerin wollte mit der Zeit gehen und beschloss im Rahmen eines Regelaustausches die noch funktionierenden Heizkostenverteiler und die Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen zu lassen.

Überrascht war ein Limburger Gerichtsvollzieher, als er vor Betreten der Wohnung eines Schuldners seine Schuhe ausziehen sollte. Der türkische Mieter lies den Mann mit Schuhen nicht in die Wohnung und verwies darauf, dass dies in seinem Kulturkreis so üblich sei. Schlechte Karten hatte er damit vor dem Limburger Amtsgericht (NJW-RR 2012, 649 = NZM 2013, 383). Nach Meinung der Richter "konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären". Aus diesem Grund kann der Vollstreckungsschuldner nicht verlangen, dass der Gerichtsvollzieher vor der Wohnung seine Schuhe ausziehen muss.

Weigert sich ein Mieter trotz Kündigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu verlassen, so muss der Vermieter ein Räumungsurteil erwirken. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann er dann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung beauftragen. Dabei muss er unbedingt darauf achten, dass das Räumungsurteil neben dem eigentlichen Mieter auch andere relevante im Haushalt lebende Personen erfasst. Das können beispielsweise der Ehepartner oder die volljährigen Kinder sein.

Der Bundesgerichtshof kippt weitere fomularmäßige Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Zusammengefasst ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder nach Auszug nur dann verpflichtet, wenn er die Wohnung renoviert übernommen hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss ein angemessener Ausgleich gezahlt worden sein.
Auch die oft zu findende Quotenabgeltungsklausel wurde gestrichen. Keine anteilige Übernahme der Renovierung, wenn der Mieter vor Fälligkeit auszieht und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Wie schon im ersten Satz erwähnt, befasste sich der BGH mit den häufig anzutreffenden Formularmietverträgen (Haus und Grund, Zweckform, Formblitz etc.). Wurden zwischen Mieter und Vermieter individuelle Abreden zu den Schönheitsreparatueren getroffen, sind diese Abreden nicht von den Entscheidungen betroffen.

Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarf, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine ihm zu diesem Zeitpunkt im Haus oder in der Wohnanlage zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, Az. VIII ZR 311/02

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