Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt im Treppenhaus Bilder aufzuhängen. Laut Amtsgericht Köln stellt dies eine unzulässige Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten dar. Auf Verlangen des Mieters sind die Bilder zu entfernen (AG Köln, Urteil v. 15.7.2011, 220 C 27/11).

Ganz und gar nicht einverstanden war eine Mieterin mit den neuen Fenstern, die einige alte Fenster in ihrer Wohnung ersetzten. Der Vermieter hatte sich für weiße Rahmen, anstatt "Eiche braun" entschieden. Das einheitliche Gesamtbild der Wohnung sei gestört, befand die Mieterin. Sie hätte in der Wohnung nun weiße und braune Rahmen, eine Mietminderung sei gerechtfertigt. Dieser Auffassung erteilte das Amtsgericht München (473 C 25342/12) eine Absage, der Vermieter ist berechtigt undichte Fenster auszutauschen, er muss sich dabei nicht an der Rahmenfarbe der alten Fenster orientieren.

Taucht nach der Zwangsversteigerung wie aus dem Nichts ein Mietvertrag auf, der einem Angehörigen des insolventen Alteigentümers ein lebenslanges Wohnrecht sichert, so ist das Zustandekommen STRENG zu prüfen, befand der Bundesgerichtshof (VIII ZR 297/12). Hier liegt der Verdacht eines fingierten Vertrages nahe, welcher der Familie trotz Versteigerung den Besitz erhalten soll. Einem solchen Verdacht muss nachgegangen werden.

Der Bundesgerichtshof kippt weitere fomularmäßige Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Zusammengefasst ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder nach Auszug nur dann verpflichtet, wenn er die Wohnung renoviert übernommen hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss ein angemessener Ausgleich gezahlt worden sein.
Auch die oft zu findende Quotenabgeltungsklausel wurde gestrichen. Keine anteilige Übernahme der Renovierung, wenn der Mieter vor Fälligkeit auszieht und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Wie schon im ersten Satz erwähnt, befasste sich der BGH mit den häufig anzutreffenden Formularmietverträgen (Haus und Grund, Zweckform, Formblitz etc.). Wurden zwischen Mieter und Vermieter individuelle Abreden zu den Schönheitsreparatueren getroffen, sind diese Abreden nicht von den Entscheidungen betroffen.

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