Einem Erdgeschoßmieter stank es gewaltig, als sein Vermieter begann die Mülltonnen bereits am Abend vor der Leerung an die Straße zu stellen, nur fünf Meter von seinem Schlafzimmerfenster entfernt. Er zog vor Gericht und verlor den Prozess. Das Amtsgericht Köln (205 C 397/89) belehrte ihn, dass es durchaus üblich sei, Mülltonnen schon am Abend vorher an die Straße zu stellen. Hier zeige sich das "Lebensrisiko" von Parterrebewohnern.

Wohl aufgrund von Feuchtigkeit hatte sich ein schmaler Streifen des makellosen Parketts vor der Balkontür dunkel verfärbt. Als der Vermieter sich weigerte den Schaden beheben zu lassen, kürzte der Mieter die Mietzahlung um 5%. Vor dem Münchener Amtsgericht (474 C 2793/12) hatte er damit keinen Erfolg. Kleinteilige Holzverfärbungen sind hinzunehmen und stellen keinen Grund für eine Mietminderung dar.

 

Ganz und gar nicht einverstanden war eine Mieterin mit den neuen Fenstern, die einige alte Fenster in ihrer Wohnung ersetzten. Der Vermieter hatte sich für weiße Rahmen, anstatt "Eiche braun" entschieden. Das einheitliche Gesamtbild der Wohnung sei gestört, befand die Mieterin. Sie hätte in der Wohnung nun weiße und braune Rahmen, eine Mietminderung sei gerechtfertigt. Dieser Auffassung erteilte das Amtsgericht München (473 C 25342/12) eine Absage, der Vermieter ist berechtigt undichte Fenster auszutauschen, er muss sich dabei nicht an der Rahmenfarbe der alten Fenster orientieren.

Der Fall: Die Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Eigentumswohnung. Im Mietvertrag waren einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten festgelegt. Nach Ende des Mietverhältnisses zahlte der Vermieter auf die geleistete Kaution in Höhe von 1.360 EUR einen Teilbetrag von 400 EUR zurück. Hinsichtlich des Restbetrags rechnete er mit - der Höhe nach unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 auf.

Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt im Treppenhaus Bilder aufzuhängen. Laut Amtsgericht Köln stellt dies eine unzulässige Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten dar. Auf Verlangen des Mieters sind die Bilder zu entfernen (AG Köln, Urteil v. 15.7.2011, 220 C 27/11).

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