Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil erklärt, wie eingehende Gelder des Mieters bei bestehenden Zahlungsrückständen zu verrechnen sind (BGH, Urteil v. 21.03.18, Az. VIII ZR 84/17). Dabei stellte der BGH klar, dass die Verrechnung der Zahlungseingänge mit rückständigen Mieten nicht nach eigenem Gutdünken vorzunehmen ist. Es gibt hierzu eine eigene gesetzliche Regelung, zu finden in § 366 BGB.