Im Zuge eines Scheidungsverfahrens beauftragte ein Partner einen Gutachter mit der Wertermittlung einer Immobilie, die Kosten wollte er von der Steuer absetzen. Beim hessischen Finanzgericht biß er damit auf Granit (13 K 985/13). Der andere Partner hat nur Anspruch auf Vorlage der nötigen Unterlagen zur Wertermittlung, sodass Gutachterkosten nicht zwangsläufig anfallen.
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung: Ein Eigentümer genügt!
Tabula Rasa bei der Kostenverteilung!
Bauliche Veränderungen nun einfacher möglich
Die Beschlussfassung der WEG wurde vereinfacht
Modernisierungen in der WEG können sie auf den Mieter umlegen
Kündigung des WEG-Verwalters ist jetzt ohne wichtigen Grund möglich