Hausordnung im Mietshaus: Was sie regeln darf – und was nicht

In vielen Mietshäusern gehört eine Hausordnung ganz selbstverständlich dazu. Sie soll das Zusammenleben ordnen, Konflikte vermeiden und dafür sorgen, dass sich alle Bewohner im Haus rücksichtsvoll verhalten. Gerade dort, wo mehrere Parteien unter einem Dach leben, sind klare Regeln oft hilfreich.

Aber eine Hausordnung hat Grenzen. Sie ist kein Instrument, mit dem Vermieter nach Belieben neue Pflichten schaffen oder bereits vereinbarte Rechte der Mieter wieder einschränken können. Sie darf das Zusammenleben organisieren und bestehende Pflichten konkretisieren. Sie darf jedoch nicht den Mietvertrag ersetzen.

Wer als Vermieter eine Hausordnung verwendet, sollte daher wissen, was sie überhaupt wirksam regeln darf. Und Mieter sollten wissen, dass nicht jede Bestimmung automatisch bindend ist, nur weil sie irgendwo im Treppenhaus aushängt.

Hinweis für Vermieter: Eine Hausordnung ist vor allem dann rechtssicher, wenn sie dem Mietvertrag beigefügt und dem Mieter bei Vertragsschluss nachweisbar zur Kenntnis gegeben wurde. 

Wann wird eine Hausordnung überhaupt wirksam?

Da eine Hausordnung meist nicht individuell ausgehandelt wird, sondern formularmäßig für alle Mieter gelten soll, muss sie überhaupt erst wirksam Bestandteil des Mietvertrags werden. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Am sichersten ist es, wenn die Hausordnung dem Mietvertrag als Anlage beigefügt wird. In der Praxis empfiehlt es sich zudem, die Kenntnisnahme vom Mieter bestätigen zu lassen. So lässt sich später leichter nachweisen, dass die Hausordnung tatsächlich Vertragsbestandteil geworden ist.

Wird eine Hausordnung erst nachträglich einseitig aufgestellt oder geändert, kann der Vermieter damit nicht ohne Weiteres neue Verpflichtungen schaffen. Zulässig sind vor allem Konkretisierungen solcher Pflichten, die ohnehin schon aus dem Mietvertrag oder aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht folgen.

Hausordnung und Mietvertrag: Wer steht rechtlich höher?

Der Mietvertrag hat Vorrang. Die Rechte und Pflichten des Mieters werden grundsätzlich dort vereinbart. Die Hausordnung darf diese Rechte und Pflichten im Alltag näher ausgestalten, aber regelmäßig nicht eigenständig erweitern.

Ein Vermieter kann also nicht allein durch eine neue Hausordnung nachträglich den Erdgeschossmieter zum Winterdienst verpflichten. Ebenso wenig kann er durch eine Hausordnung die Nutzung des Gartens untersagen, wenn diese Nutzung mietvertraglich zugesagt wurde.

Anders ist es, wenn der Mietvertrag bereits eine Grundlage enthält. Dann kann die Hausordnung Einzelheiten regeln. Ist etwa vereinbart, dass die Mieter gemeinschaftliche Flächen nutzen oder bestimmte Reinigungsaufgaben übernehmen, darf die Hausordnung festlegen, wie diese Nutzung oder Organisation im Haus praktisch ablaufen soll.

Merke: Die Hausordnung darf den Mietvertrag konkretisieren, aber grundsätzlich nicht verdrängen.

Individuelle Vereinbarungen gehen vor

Ein Vermieter kann mit einzelnen Mietern besondere Vereinbarungen treffen. Solche individuellen Abreden gehen einer allgemeinen Hausordnung grundsätzlich vor.

Wurde zum Beispiel mit einem Mieter im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass er sein Fahrzeug im Hof abstellen darf, dann wird dieses Recht nicht dadurch beseitigt, dass die Hausordnung später ein allgemeines Parkverbot vorsieht.

Für Vermieter bedeutet das: Hausordnung und individuelle Mietvertragsregelungen sollten immer zusammen gedacht werden. Sonst entstehen unnötige Widersprüche.

Welche Themen darf eine Hausordnung regeln?

Die Hausordnung darf typische Fragen des Zusammenlebens ordnen. Dazu gehören insbesondere:

  • Ruhe und Rücksichtnahme
  • Sicherheit im Haus
  • Nutzung gemeinschaftlicher Flächen
  • Reinigungspflichten
  • Müllentsorgung
  • Ordnung in Hof, Keller, Treppenhaus oder Garten

Unzulässig sind dagegen Regelungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung ohne ausreichende Grundlage einschränken oder einzelne Mieter unangemessen benachteiligen.

Ruhezeiten im Mietshaus

Ruhezeiten gehören zu den klassischen Inhalten einer Hausordnung. Meist geht es um Zeiten, in denen störende Tätigkeiten wie laute Haushaltsarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Musizieren oder Rasenmähen zu unterlassen sind.

Ein Vermieter kann solche Tätigkeiten nicht pauschal verbieten, wenn sie zum normalen Wohnen gehören. Er darf aber vorgeben, zu welchen Zeiten besondere Rücksicht zu nehmen ist. Das dient dem Hausfrieden und ist grundsätzlich zulässig.

Eine mögliche Formulierung kann so aussehen:

Formulierungsbeispiel: Ruhezeiten sind einzuhalten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr. In diesen Zeiten ist jeder vermeidbare Lärm zu unterlassen, der über die übliche Zimmerlautstärke hinausgeht. Auch außerhalb der Ruhezeiten ist auf die Mitbewohner Rücksicht zu nehmen.

Vorsicht ist allerdings bei zu starren Detailregelungen geboten. Aussagen wie „Hausmusik ist täglich genau 90 Minuten erlaubt“ klingen zwar praktisch, sind rechtlich aber oft zu schematisch. Ob ein Verhalten zulässig ist, hängt stets auch von Lautstärke, Dauer, Tageszeit und den konkreten Gegebenheiten im Haus ab.

Sicherheit im Haus

Auch Sicherheitsfragen dürfen in einer Hausordnung geregelt werden. Dazu gehören zum Beispiel Vorgaben zum Umgang mit Haustüren, Kellereingängen, Garagen, Gartentoren oder allgemein zugänglichen Bereichen.

Unproblematisch sind Regelungen, die auf Sorgfalt und Gefahrenvermeidung zielen. So kann verlangt werden, dass Flure, Treppenhäuser und Ausgänge freigehalten werden. Fahrräder, Schuhregale, Kartons oder andere Gegenstände dürfen dort nicht so abgestellt werden, dass Fluchtwege versperrt werden oder andere Bewohner gefährdet sind.

Heikel sind dagegen pauschale Anordnungen, wonach Haustüren ständig abgeschlossen sein müssen. Solche Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass Bewohner das Haus im Notfall nicht schnell genug verlassen können. Sicherheit bedeutet im Mietshaus nicht nur Einbruchsschutz, sondern auch Brandschutz und die Freihaltung von Rettungswegen.

Wichtig: Eine Hausordnung darf keine Regelung enthalten, die Flucht- und Rettungswege praktisch entwertet. Was dem Einbruchsschutz dient, darf den Brandschutz nicht aushebeln.

Hof- und Gartennutzung

Viele Mieter glauben, dass sie Hof- oder Gartenflächen automatisch mitbenutzen dürfen. Das ist rechtlich nicht selbstverständlich.

Ob ein Mieter den Garten oder den Hof nutzen darf, richtet sich in erster Linie nach dem Mietvertrag. Ist dort ausdrücklich geregelt, dass der Garten mitvermietet oder zur Mitbenutzung überlassen ist, gilt diese Vereinbarung.

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dann ist zu prüfen, ob sich ein Nutzungsrecht aus dem Vertragszweck, der tatsächlichen Handhabung oder dem Erscheinungsbild der Wohnanlage ergibt.

Wenn in einem Mietshaus seit Jahren alle Bewohner ihre Fahrräder im Hof abstellen und dies vom Vermieter geduldet wird, spricht vieles dafür, dass diese Nutzung im üblichen Rahmen zulässig ist. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede sonstige Nutzung des Hofes erlaubt wäre.

Die Hausordnung kann hier ordnend eingreifen. Sie kann zum Beispiel bestimmen, wo Fahrräder abgestellt werden dürfen, welche Wege freizuhalten sind oder wie gemeinschaftliche Flächen sauber zu hinterlassen sind. Sie kann aber ohne vertragliche Grundlage kein bestehendes Nutzungsrecht vollständig entziehen.

Spielende Kinder im Mietshaus

Kinder dürfen nicht durch eine Hausordnung generell vom Spielen ausgeschlossen werden. Das gilt erst recht dann, wenn im Haus oder auf dem Grundstück Flächen vorhanden sind, die typischerweise auch von Familien genutzt werden.

Kinderlärm ist in deutlich größerem Umfang hinzunehmen als andere Geräusche. Das bedeutet aber nicht, dass alles erlaubt ist. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an: Alter der Kinder, Tageszeit, Dauer, Art der Geräusche und die Frage, ob vermeidbare Störungen vorliegen.

Aus Sicherheitsgründen kann der Vermieter allerdings das Spielen in bestimmten Bereichen untersagen, etwa in Tiefgaragen, auf Zufahrten, in Heizungsräumen oder in Waschküchen. Solche Regeln dienen dem Schutz der Kinder und der übrigen Bewohner.

Selbstverständlich gehört auch dazu, dass Spielzeug wieder weggeräumt wird und gemeinschaftliche Flächen ordentlich hinterlassen werden.

Parabolantenne: Darf die Hausordnung das verbieten?

Auch die Anbringung von Parabolantennen kann in der Hausordnung angesprochen werden. Im Regelfall bedarf sie der Zustimmung des Vermieters, weil sie die äußere Gestaltung des Gebäudes betreffen kann.

Ganz schematisch lässt sich dieser Punkt aber nicht beurteilen. Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Eine Rolle spielt etwa, ob andere zumutbare Empfangsmöglichkeiten bestehen und welche Interessen der Mieter geltend machen kann.

Zulässig sind daher Regelungen, nach denen vor der Installation einer Parabolantenne die Zustimmung des Vermieters einzuholen ist. Eine starre Regel, wonach jede Parabolantenne ausnahmslos unzulässig wäre, ist dagegen rechtlich nicht in jeder Konstellation haltbar.

Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten

Das Grillen gehört zu den häufigsten Streitthemen zwischen Nachbarn.

Der erste Blick sollte immer in den Mietvertrag gehen. Ist dort geregelt, dass das Grillen auf dem Balkon oder im Garten untersagt ist oder nur eingeschränkt erlaubt sein soll, sollte man sich daran halten. Wer gegen eine wirksame Vereinbarung verstößt, riskiert als Mieter eine Abmahnung und bei wiederholten erheblichen Verstößen unter Umständen weitergehende Konsequenzen.

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gibt es keine bundesweit einheitliche Antwort auf die Frage, wie oft gegrillt werden darf. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Eine feste allgemeingültige Regel wie „einmal im Monat ist immer erlaubt“ gibt es nicht.

Entscheidend ist der Einzelfall. Es macht einen Unterschied, ob auf einem großen Gartengrundstück oder auf einem kleinen Balkon gegrillt wird, ob starke Rauchentwicklung entsteht, wie dicht die Bebauung ist und wie häufig es zu Geruchsbelästigungen kommt.

Wer Streit vermeiden will, sollte Rücksicht nehmen, die Nachbarn nicht unnötig belästigen und möglichst emissionsarme Grillmethoden wählen. Ein Gas- oder Elektrogrill ist in dicht bebauten Wohnanlagen oft konfliktärmer als ein Holzkohlegrill.

Praxistipp: Je dichter die Bebauung und je kleiner der Balkon, desto größer ist das Konfliktpotenzial. Wer auf Holzkohle setzt, sollte besonders vorsichtig sein.

Reinigungspflichten und Winterdienst

In der Hausordnung kann geregelt werden, in welchem Turnus das Treppenhaus gereinigt wird, wer welche gemeinschaftlichen Flächen sauber hält und wie Winterdienst oder Streupflichten praktisch organisiert werden.

Aber auch hier gilt: Soll ein Mieter selbst fegen, räumen oder streuen, braucht es dafür grundsätzlich eine wirksame mietvertragliche Grundlage. Eine bloße Hausordnung reicht für die erstmalige Übertragung solcher Pflichten regelmäßig nicht aus.

Besteht dagegen bereits eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag, kann die Hausordnung nähere Einzelheiten festlegen, etwa den Reinigungsplan, Zuständigkeiten oder Fristen.

Wichtig für Vermieter ist außerdem: Wenn ein Mieter seine wirksam übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt, darf nicht ohne Weiteres dauerhaft eine externe Firma beauftragt und deren Kosten automatisch auf alle Mieter umgelegt werden. Hier ist rechtlich genau hinzusehen.

Balkonnutzung: Was darf die Hausordnung vorgeben?

Der Balkon gehört grundsätzlich zur Mietsache und damit zum Herrschaftsbereich des Mieters. Er darf im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs genutzt werden.

Trotzdem gibt es hier immer wieder Streit, etwa über Blumenkästen, Wäschetrocknung, Sichtschutz oder Möblierung. Pauschale Antworten sind schwierig. Gerade bei der Balkonnutzung kommt es stark auf die Umstände vor Ort, auf die Bauweise des Hauses und auf die berechtigten Interessen beider Seiten an.

Im Grundsatz kann der Vermieter dem Mieter nicht beliebig vorschreiben, wie er seinen Balkon gestalten soll. Auch das Trocknen von Wäsche auf einem Wäscheständer gehört grundsätzlich zunächst zum normalen Wohngebrauch.

Anders kann es liegen, wenn Sicherheitsfragen oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betroffen sind. Das gilt besonders bei vermieteten Eigentumswohnungen, wenn zusätzlich Regelungen der Gemeinschaft zu beachten sind. So kann es zulässig sein, vorzugeben, dass Blumenkästen nur an der Innenseite des Balkons befestigt werden dürfen.

Auch der Hinweis auf gemeinschaftliche Einrichtungen wie einen Trockenraum ist möglich. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Wäsche auf dem Balkon generell verboten wäre. Maßgeblich bleibt, was mietvertraglich vereinbart wurde und ob die konkrete Regelung angemessen ist.

Was passiert bei Verstößen gegen die Hausordnung?

Verstößt ein Mieter gegen eine wirksam einbezogene und inhaltlich zulässige Hausordnung, kann das zugleich eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellen.

Der Vermieter kann dann verlangen, dass das störende Verhalten unterlassen oder ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird. In Betracht kommen je nach Fall eine Ermahnung, eine Abmahnung des Mieters und bei fortgesetzten erheblichen Pflichtverletzungen auch weitergehende mietrechtliche Schritte.

Nicht jeder Verstoß rechtfertigt aber sofort harte Maßnahmen. Entscheidend sind immer die Wirksamkeit der Regelung, die Schwere des Verstoßes und die Frage, ob andere Bewohner tatsächlich erheblich beeinträchtigt werden.

Wichtige Entscheidungen zur Hausordnung und zum Zusammenleben im Mietshaus

Die folgenden Entscheidungen zeigen, dass Hausordnungen zwar wichtige Regeln für das Zusammenleben im Mietshaus treffen dürfen, ihre rechtlichen Grenzen aber dort liegen, wo sie in den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingreifen oder einzelne Interessen nicht ausreichend berücksichtigen.

Kinderlärm:
Kinderlärm ist im Wohnumfeld grundsätzlich in höherem Maß hinzunehmen als andere Geräusche. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Störung grenzenlos hinzunehmen wäre. Maßgeblich bleiben immer die Umstände des Einzelfalls.
BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 197/14

Parabolantenne:
Ein generelles Verbot von Parabolantennen ist nicht in jeder Konstellation wirksam. Es kommt auf eine Abwägung der Interessen an, insbesondere dann, wenn es um den Zugang zu Informationen und zumutbare Alternativen geht.
BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994, Az. 1 BvR 1687/92

Grillen auf Balkon oder Terrasse:
Beim Grillen gibt es keine allgemeingültige starre Regel. Entscheidend sind stets Rauch, Geruch, Häufigkeit und die konkreten örtlichen Verhältnisse. Die Gerichte urteilen hier einzelfallbezogen.
LG Aachen, Urteil vom 14.03.2002, Az. 6 S 2/02
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1995, Az. 25 T 435/90

Reinigungspflichten und Hausordnung:
Pflichten wie Treppenhausreinigung oder Winterdienst müssen mietvertraglich wirksam angelegt sein. Eine Hausordnung allein genügt regelmäßig nicht, um solche Pflichten erstmals zu begründen.
AG Köln, Urteil vom 21.02.1995, Az. 213 C 516/94

Freihaltung von Fluchtwegen:
Regelungen zur Sicherheit im Haus sind zulässig. Dazu gehört insbesondere, dass Flure und Treppenhäuser nicht mit Gegenständen verstellt werden dürfen. Solche Vorgaben dienen dem Schutz aller Bewohner.
LG Hamburg, Urteil vom 07.05.2015, Az. 333 S 11/15

Fazit: Die Hausordnung darf viel, aber nicht alles

Eine Hausordnung ist sinnvoll und in vielen Mietshäusern unverzichtbar. Sie kann das Zusammenleben ordnen, Rücksichtnahme einfordern und praktische Fragen des Alltags klar regeln.

Ihre rechtlichen Grenzen sollten Vermieter aber kennen. Die Hausordnung darf typisches Zusammenleben organisieren, aber keine völlig neuen Pflichten schaffen und keine bereits vereinbarten Rechte der Mieter ohne Grundlage beschneiden.

Für Vermieter bedeutet das: Eine gute Hausordnung ist klar, maßvoll und rechtlich sauber formuliert. Für Mieter bedeutet es: Nicht jede Regel ist automatisch unwirksam, aber auch nicht jede hält einer rechtlichen Prüfung stand.

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