Doppelte Haushaltsführung, so sagt das Finanzamt ja

Durch die zunehmenden Mobilitätsanforderungen in der Arbeitswelt wurden die Problemkreise Reisekosten oder Doppelte Haushaltsführung immer stärker durch höchstrichterliche Entscheidungen geprägt, so dass eine einheitliche Linie für die steuerliche Behandlung derartiger Aufwendungen kaum mehr erkennbar war. Durch das "Ergänzende BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014" versucht die Finanzverwaltung im Rahmen des Reisekostenrechts auch die Definition der Doppelten Haushaltsführung und deren steuerlichen Konsequenzen neu zu bestimmen. Die Ausführungen gelten dem Grunde nach für alle Einkunftsarten. Für Arbeitnehmer ergibt sich der sympathische Nebeneffekt, dass alle anerkannten Aufwendungen einer Doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können und damit Spielraum für Gehaltsverhandlungen bieten.

Die Ausgangssituation stellt sich banal dar. Ein Berufstätiger möchte seine Wegstrecke zwischen Heim/Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte verringern und übernachtet während der Arbeitswoche in einer näher gelegenen Zweitwohnung. Sollen die Aufwendungen für die Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden, müssen dem Finanzamt folgende Punkte nachgewiesen werden:

Besteht zweifelsfrei ein Hauptwohnsitz?

Nachdem frühere Rechtstreite sich häufig um die Auslegung des Begriffes des Lebensmittelpunktes drehten und hier gerade ledige Arbeitnehmer in der Beweislast waren, sieht das BMF-Schreiben die Kostenbeteiligung als wesentliches Indiz eines eigenen Hausstandes an.

  1. Verfügt ein Arbeitnehmer am Hauptwohnsitz über eine Wohnung und ist mit der Steuerklasse III, IV oder V registriert erfolgt durch das Finanzamt keine weitere Prüfung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt.
  2. Verfügt der Arbeitnehmer am Hauptwohnsitz allein lebend über eine Wohnung, erfolgt ebenfalls keine Prüfung.
  3. Lebt der Arbeitnehmer unverheiratet mit einem Partner am Hauptwohnsitz muss er nachweisen, dass er sich über der Bagatellgrenze hinaus an den Kosten für die Haushaltsführung beteiligt. Unter Kosten der Haushaltsführung werden neben Miete, Mietnebenkosten auch Kauf von Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs verstanden. Eine Beteiligung von mehr als 10% an diesen Aufwendungen sieht das Ministerium als ausreichend an. Deshalb sollten in derartigen Fällen die entsprechenden Zahlungsbelege als Nachweis aufbewahrt werden.
  4. Lebt ein Arbeitnehmer kostenfrei in einem Zimmer seiner Eltern, kann er die Grundvoraussetzung für die Doppelte Haushaltsführung – eine eigene Wohnung- noch durch den Nachweis der erheblichen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ersetzen. Auch hier gilt die Mindesthöhe von 10% der Gesamtkosten.
  5. Leben verheiratete Partner mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeinsam in einer betriebsnahen Zweitwohnung, sind alle Umstände nachzuweisen, die die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes belegen. Dies können verwandtschaftliche Beziehungen sein, sonstige soziale Verbindungen oder die nur vorübergehende Abordnung an einen weiter entfernten Dienstsitz. Die reine Beibehaltung der Wohnung reicht nicht als Beleg für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes. Das BFH-Urteil vom 8.10.2014 bekräftigt aber auch, dass in diesen Fällen die Gesamtumstände zu prüfen sind und nicht nur wegen des Anscheins, die Aufgabe des Hauptwohnsitzes unterstellt wird.

Besteht eine berufliche Veranlassung für den Unterhalt einer Zweitwohnung?

Die Gründung des Zweitwohnsitzes muss beruflich veranlasst sein. Dies kann z. B. auf Grund eines Arbeitgeberwechsels oder einer Versetzung durchgeführt werden. Beschließt ein Paar, eine neue Wohnung in einer landschaftlich reizvolleren Gegend als Lebensmittelpunkt zu nehmen und am Arbeitsort die alte Wohnung als Zweitwohnung zu unterhalten, ist dies rein privat begründet und dies kann auch nicht zu einer Doppelten Haushaltsführung führen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer in der Nähe oder im Haus der Eltern einen neuen Hauptwohnsitz unterhält, um diese bei Pflegetätigkeiten zu unterstützen. Die beibehaltene Zweitwohnung in der Nähe der Arbeitsstätte ist in diesen Fällen nicht beruflich veranlasst. In derartigen Konstellationen empfiehlt es sich, die Altwohnungen aufzugeben und beruflich bedingt, nach Neugründung des Hauptwohnsitzes, eine neue Zweitwohnung zu nehmen.

Verkürzung des Fahrtweges

Dem Grunde nach gibt die Finanzverwaltung die alte Gesamtbetrachtung der Umstände auf und prüft als wichtigstes Kriterium nunmehr nur die Straßenentfernung zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte und zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte. Halbiert sich hier die Entfernung, gilt die Voraussetzung als erfüllt. Dabei können sich beide Wohnungen auch in derselben Stadt befinden. Sollte eine Halbierung der Strecke nicht erreicht werden, gelten die alten Grundsätze des BFHs. Dabei spielt nicht nur die Entfernung eine Rolle, sondern auch die Zeitersparnis. Dann ist allerdings auch ein Nachweis erforderlich, dass eine tägliche Rückkehr zum Hauptwohnsitz im Gegensatz zur Zweitwohnung nicht zumutbar ist. Damit ist der Steuerpflichtige bei großen Entfernungen nachweispflichtig.

Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?

Nunmehr wird nicht mehr die Größe oder Ausstattung der Zweitwohnung geprüft. Pro Monat der Doppelten Haushaltsführung sind pro betroffenen Steuerpflichtigen € 1.000 als Kosten der Unterkunft abziehbar. In einem Monat nicht ausgeschöpfte Beträge können vorgetragen werden. Sollte ein Paar gemeinsam in der Zweitwohnung die Voraussetzung der Doppelten Haushaltsführung erfüllen, gilt die Betragsgrenze pro Person. Das Paar könnte also gemeinsam bis zu € 2.000 steuerlich geltend machen. Einbezogen werden alle Miet- und Mietnebenkosten, dazu gehören auch Kosten einer Garage oder Erstattungen bzw. Nachzahlungen von Nebenkosten. Maklergebühren können bei Mietwohnungen als sonstige Werbungskosten separat geltend gemacht werden.

Soll eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung geltend gemacht werden, können auch hier sämtliche Kosten für den Erhalt der Wohnung geltend gemacht werden. Dazu gehören neben den üblichen Nebenkosten auch die Zinszahlungen für ein Darlehen und die Abschreibungen. Maklerkosten erhöhen die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen und können hier nicht als sonstige Werbungskosten angesetzt werden.

Die obigen Aussagen betreffen eine Zweitwohnung im Inland. Für Wohnungen im Ausland gelten nach wie vor die alten Angemessenheitsgrundsätze, dafür gelten auch die Deckelungsbeträge nicht.

Als sonstige Kosten der Doppelten Haushaltsführung sind auch Fahrten zu Besichtigungsterminen abzugsfähig oder auch Aufwendungen für den Umzug oder den Erwerb von Möbeln. Soweit die Anschaffungskosten unter € 410 pro einzeln nutzbarem Gut betragen, sind sie sofort abzugsfähig, sonst nur im Rahmen der entsprechenden Abschreibung. Hier sollte man sich überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, eine Wohnung selbst mit Möbel auszustatten, als eine möblierte Wohnung zu mieten, die ebenfalls dem Deckelungsbetrag von € 1.000 unterliegt.

Daneben sind in den ersten drei Monaten der Doppelten Haushaltsführung Verpflegungsmehraufwendungen ansetzbar.

Die neuen Regelungen sind sicherlich in vielen Bereichen strenger limitiert. Andererseits wurden viele Auslegungspunkte herausgenommen und machen einen Antrag kalkulierbarer. Dabei sind natürlich neue Diskussionspunkte entstanden. Die Bagatellgrenze ist so ein Fall. Es dürfte für manche Steuerpflichtige schwierig sein, die Gesamtkosten einer Haushaltsführung in der Hauptwohnung zu ermitteln, um dann die eigene Beteiligung mit > 10% darzustellen. Weiterhin gilt es einzelne Schritte sorgfältig zu planen, damit durch einen verfrüht abgeschlossenen Mietvertrag die Doppelte Haushaltsführung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Urteile

Ausschluss von Mietminderungen bei Gewerbe nicht möglich

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Mietvertragklausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.

BGH, XII ZR 147/05