Auch mit einer Betriebskostenabrechnung können Mieter bares Geld sparen, dies ermöglicht § 35a EStG. Ob Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeisterdienste oder Wartungen – da der Mieter mit diesen Kosten über die Betriebskostenabrechnung belastet wird, kann er Teile in der Steuererklärung geltend machen und seine tarifliche Einkommensteuer somit senken.

Einkünfte aus Vermietung von Räumlichkeiten an Privatpersonen oder Gewerbetreibende führen zu verschiedenen steuerlichen Verpflichtungen. Die Angabe dieser Einkünfte in der Einkommensteuererklärung ist jedem Vermieter in der Regel klar, Unsicherheit herrscht vielmehr über die Mehrwertsteuer.

Erste Verwirrung löst ein Blick auf die Webseiten der Finanzverwaltungen aus. Hier ist die Mehrwertsteuer nicht zu finden, lediglich diverse Erläuterungen zur Umsatzsteuer werden aufgezählt. Vorweg gleich die Klarstellung: beide Begriffe werden gern als Synonyme benutzt, dies ist zwar rechtstheoretisch nicht ganz richtig, soll hier aber nicht relevant sein.

Ob Airbnb, Wimdu oder die klassische dauerhafte Untervermietung eines Zimmers, sie alle versprechen Mietern eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle zu ihrem regulären Gehalt. Neben allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, wann darf ein Zimmer in der Eigentumswohnung oder in der angemieteten Wohnung gegen Entgelt kurz- oder langfristig vermietet werden, ist der Fiskus natürlich auch in Deutschland daran interessiert, Steuern auf diese Einnahmen zu erheben.

Urteile

Wiesenhähnchen und ein Maß Bier sind umlegbare Betriebskosten

Es muss wohl ein Preusse gewesen sein, der in seiner Betriebskostenabrechnung über Kosten für ein halbes Wiesenhähnchen und eine Maß Bier auf dem Oktoberfest stolperte. Diesen Gutschein über einen Gesamtwert von 15,10 Euro hatte die Vermieterin dem Hausmeister der Anlage geschenkt und in der Abrechnung als anzusetzende Nebenkosten auf die Mieter umgelegt. Der gute Mann weigerte sich zu zahlen und der Streit endete vor dem Amtgericht München.

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