So kommen sie der Anzeigepflicht für neue Messgeräte nach

Pünktlich zum 01. Januar 2015 trat die Neuordnung des gesetzlichen Messwesens in Kraft. Neue oder erneuerte Warmwasser, Kaltwasser, Wärme- und Kältezähler müssen der zuständigen Eichbehörde gemeldet werden. Zuständig ist hierfür § 32 des Mess- und Eichgesetztes (MessEG). Die Verpflichtung trifft den Hauseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das hatten wir als Hausverwaltung, ich muss es zugeben, bisher nicht so auf dem Schirm. In den letzten Monaten wunderten wir uns nur über die nette Post der diversen Ablesefirmen. Hier wurde uns die neue Vorschrift näher gebracht, über die ernsten Konsequenzen der Nichtanmeldung - bis zu 20.000 Euro Bußgeld - berichtet und natürlich das Angebot unterbreitet, diese verantwortungsvolle und schwierige Tätigkeit zukünftig zu übernehmen. Natürlich nicht als Freundschaftsdienst.

Das sollte uns abgenommen werden

  • Meldung der Geräte
  • Aufbereitung der relevanten Daten
    Bitte! Was muss an den Daten Hersteller und Typ aufbereitet werden?
  • Dauerhafte Archivierung und Aktualisierung und
  • unverzügliche Bereitstellung der Daten, wenn die Eichbehörde anklopft
    Ob die jemals klopfen wird?

Diese verantwortungsvolle Tätigkeit würden die Firmen gerne für ~ 18,00 Euro jährlich übernehmen. Natürlich nur für neue Messgeräte. Zahlbar allerdings sofort ab Unterschrift, auch wenn die nächsten Jahre noch keine neuen Messgeräte verbaut werden. Die Berechnung erfolgt zusammen mit der Ablese- und Abrechnungsrechnung.

Vor kurzem war dann soweit. In einem 6-Parteien-Haus wurden die Badsanierungen abgeschlossen, die zwei neuen Wasserzähler in der Wohnung mussten der Eichbehörde gemeldet werden. Wir haben uns getraut, surften zur Webseite und fanden: Eine leichte Übung! Die Zählerdaten - Hersteller und Typ - waren in der Rechnung notiert, hinzu kam noch der Eigentümer und fertig war die Arbeit. Und wir mussten noch nicht einmal JEDEN Zähler eingeben. Da es sich um identische Zähler handelte, reichte ein Häkchen vor "Ich verwende weitere Messgeräte der o. g. Messgeräteart und halte eine aktuelle Liste mit den obigen Daten zu jedem Messgerät vor". Excel-Tabelle angelegt und fertig. Jetzt kann das Eichamt kommen, wir sind bereit!

Der schönste Satz des Anschreibens: Die Kosten für diesen Service sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht umlagefähig. Ah ja, sie wissen also auch nicht so genau, ob die Kosten in der Betriebskostenabrechnung auftauchen dürfen.

Update 19.04.2016

Den Ablesediensten wurde ein Strich durch die Rechnung gemacht, § 32 MessEG Anzeigepflicht wurde geändert.

(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

Haben Sie einen Messdienstleister (ISTA und Co.) mit der Erfassung der Messwerte beauftragt, muss nun das Unternehmen die Anmeldung der Geräte vornehmen.

Wer sich informieren möchte, hier ist der Link zu www.eichamt.de

Urteile

Wirtschaftlichkeit | Heizöl muss nicht das billigste sein

Vermieter verstossen nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn sie das Heizöl nicht zu dem bestmöglichen Preis einkaufen, auch andere Faktoren spielen eine Rolle.

Vor das Landgericht Berlin begab sich ein Mieter, als sich herausstellte, dass der Vermieter Heizöl 6% über dem am Kauftag bestmöglichen Preis gekauft hatte. Er verweigerte die Heizkostennachzahlung.

Die Berliner Richter entschieden, dass ein Vermieter die umlegbaren Leistungen prinzipiell nicht zum günstigsten Preis einkaufen muss, da der Preis alleine nicht ausschlaggebend sein kann. Erforderlich ist jedoch, dass der Eigentümer seine Kaufentscheidung begründen kann. Hier kommen Referenzen, Zahlungs- oder Lieferbedingungen hinzu, die den Ausschlag für einen teureren Anbieter geben können.

LG Berlin, Urteil vom 30. Juli 2014, Az. 65 S 12/14