Wohnen zur Miete? Wo darf ich denn mein Fahrrad abstellen?

Das Fahrrad ist wieder da! Einher geht oft die Frage nach einem adäquaten „Parkplatz“ für das gute Stück. Glücklich kann sich deshalb jeder Hausbesitzer schätzen, der über einen großzügigen Fahrradkeller oder einen bequem zu erreichenden Hof verfügt. Früher oder später fangen die Probleme jedoch an. Im Hausflur werden mehr und mehr Fahrräder abgestellt, im Fahrradkeller oder Hof stapeln sich die „Rostlauben“, die niemandem im Haus gehören.

 

Zugewachsenes Fahrrad lehnt an GeländerAufgegeben oder einfach nur ein paar Wochen nicht genutzt? Die schnelle Entsorgung sollten Vermieter besser nicht sofort ins Auge fassen. Bild @ deutschesmietrecht.de

Muss der Vermieter Fahrradstellplätze zur Verfügung stellen?
Kein Nachrüstpflicht bei Bestandsbauten
Mietminderung bei Wegfall oder Einschränkung möglich
Das Rad im Hausflur
Der Vermieter kann Regeln für den Fahrradkeller aufstellen
Tipp für Vermieter: Wie umgehen mit Fahrradleichen?

Muss der Vermieter Fahrradstellplätze zur Verfügung stellen?

Das stimmt für Neubauten. Viele Landesbauordnungen schreiben schon seit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts für Neubauten die Einrichtung von Fahrradstellplätzen vor. Selbstverständlich dürfen diese Stellplätze im Laufe der Zeit nicht zweckentfremdet werden.

Kein Nachrüstpflicht bei Bestandsbauten

Anders sieht es jedoch bei Bestandsbauten aus. In diesen Fällen sind die Eigentümer nicht verpflichtet „nachzurüsten“ und für die Fahrräder ihrer Mieter einen adäquaten Stellplatz bereitzustellen. So wenig, wie es den Anspruch auf eine Garage für den PKW gibt, gibt es den Anspruch auf einen Fahrradkeller. Tun sie es doch, ist diese Maßnahme als Modernisierung nach § 555b BGB zu sehen mit der Konsequenz, dass der Eigentümer eine Modernisierungsmieterhöhung für die Schaffung eines Fahrradkellers verlangen kann.

Mietminderung bei Wegfall oder Einschränkung möglich

Ist vertraglich vereinbart, dass der Mieter einen Fahrradkeller nutzen kann, hat er ein Recht auf Mietminderung gegenüber dem Vermieter, wenn ihm dieser die Möglichkeit der Nutzung entzieht. Kann der Fahrradkeller dauerhaft nicht mehr genutzt werden, erachtet das Amtsgericht Menden eine Minderung um 2,5 Prozent für angemessen (AG Menden, Urteil v. 07.03.2007, Az. 4 C 407/06).

Legen sie als Radfahrer Wert auf eine angemessene Unterbringung ihres Fahrrades oder ziehen sie mit Kindern ein und benötigen somit die entsprechende Anzahl an Stellplätzen, sollten sie sich vor der Anmietung einer Wohnung die Gegebenheiten vor Ort, den Mietvertrag und die Hausordnung genauer anschauen. Gibt es einen Fahrradkeller oder einen Hof zur Mitbenutzung? Steht vor dem Haus nur ein einfacher Fahrradständer? Was sagt der Mietvertrag oder die Hausordnung zum Thema Fahrrad? Eine nachvertragliche Korrektur des Mietvertrages oder der Hausordnung ist oft kaum möglich. Wir verwalteten ein Haus mit einem großem Hinterhof inklusive Hauseigentümerin mit ausgewiesener Fahrrad-Antipathie. Das Abstellen der Fahrräder im Hausflur und im Hof war laut Hausordnung verboten. Die Mieter mussten rigoros auf die Privatkeller oder die Straße verwiesen werden. Womit wir schon beim nächsten Thema wären.

Das Rad im Hausflur

In diesem Zusammenhang wird gerne ein Urteil des Landgerichtes Hannover zitiert, demnach ist der Mieter berechtigt, sein Fahrrad im Hausflur abzustellen, wenn keine andere Unterstellmöglichkeit vorhanden ist. Also, kein Fahrradkeller, ab in den Hausflur? So ist das Urteil nicht zu interpretieren.

„Sofern keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder des Mieters bestehen, ist ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen und Treppen nicht zulässig. Lediglich ein Verbot, Fahrräder im Hausflur/Treppenhaus abzustellen ist zulässig“ (LG Hannover, 17.10.2005 - Az: 20 S 39/05).

Kurz gesagt, der Eigentümer kann per Hausordnung oder Mietvertrag das Abstellen der Fahrräder im Hausflur oder Treppenhaus ohne Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse verbieten. Nur ein generelles Abstellverbot im oder am Haus ist unzulässig, wenn ZUMUTBARE Abstellmöglichkeiten fehlen. Zumutbar ist dabei vieles. Das Fahrrad kann im Privatkeller oder in der Garage untergebracht werden oder der Mieter kann es in solchen Fällen mit in die Wohnung nehmen.

Wenn kein geeigneter Abstellraum vorhanden ist, darf das Fahrrad auch ohne Zustimmung in die Mietwohnung mitgenommen werden. Handelt es sich um ein besonders wertvolles Fahrrad, ist der Mieter zum Schutz vor Diebstahl ebenso berechtigt, es ausnahmsweise in seine Wohnung mitzunehmen, weil ihm nicht zugemutet werden kann, es in einem für mehrere Parteien zugänglichen Raum unterzubringen (AG Münster, Urteil vom 2. Juni 1993, Az.: 7 C 127/93).

Fahrradanhänger dürfen im Hof abgestellt werden, wenn es keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit gibt (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 12.12.2005, Az.: 6 C 430/05).

 

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Der Vermieter kann Regeln für den Fahrradkeller aufstellen

Zwanzig Quadratmeter groß und gefühlte 100 Fahrräder. Bei Familie Schmitz aus dem 1. OG kann man an der Anzahl und Größe der abgestellten Räder ablesen, dass Tochter Emma wohl mittlerweile erwachsen sein muss. Herr Meier aus dem Dachgeschoß ist begeisterter Radfahrer, neben seinem Stadtrad nennt er noch ein Mountainbike und ein Rennrad sein eigen. Frau Winter aus dem 2. OG parkt ihr neues Fahrrad brav neben ihrem alten Rad und dann stehen da noch diverse fahruntüchtige Fahrräder in einer Ecke des Raumes. Früher oder später kommt es zu Platzproblemen und es ist den übrigen Mietern nicht zuzumuten, ihre Fahrräder aufgrund der dargestellten Umstände nunmehr nicht mehr im gemeinschaftlichen Fahrradkeller abstellen zu können.

Hier hilft nur eine Gebrauchsregelung für den Fahrradkeller, ausgestaltet in einer Hausordnung. Der Vermieter hat die Möglichkeit, die mietvertraglich festgehaltenen Nutzung des Fahrradkellers (auch) nachträglich zu regeln. Rechte und Pflichten der Mieter können hier ausgestaltet, jedoch nicht erweitert oder beschränkt werden. Zu beachten ist ferner der Gleichheitsgrundsatz. Danach darf keinem Mieter untersagt werden, was einem anderen Mieter gestattet ist (LG Freiburg, WuM 1993, 120).

 

Formulierungsbeispiel für eine Hausordnung: Das Abstellen von Fahrrädern in den Allgemeinräumen und Fluren ist untersagt. Fahrräder dürfen nur in den dafür vorgesehenen Fahrradräumen/Hof abgestellt werden und müssen noch fahrtauglich sein. Entsprechend dem vorhandenen Platz ist der Eigentümer berechtigt, die Anzahl der Fahrräder im Fahrradraum pro Mietpartei zu begrenzen. Stellplätze dürfen Personen, die nicht Bewohner der Anlage sind, nicht überlassen werden.

 

Tipp für Vermieter: Wie umgehen mit Fahrradleichen?

Eins vorneweg, einfach die vermeintlichen Rostlauben entfernen ist nicht ratsam. Was für den einen ein Fall für den Sperrmüll ist, ist für den anderen ein wieder schnell fahrtüchtig zu machendes Fahrrad. Ein Hauseigentümer verletzt mit der Entsorgung dieser Fahrräder die Eigentumsrechte des Mieters und er kann zu Schadenersatz herangezogen werden.

Mit jeder Emtrümpelungsaktion bewegt sich ein Vermieter deshalb in einer rechtlichen Grauzone. Nur, der "Schrott" muss irgendwann weg. Als Eigentümer sollten sie deshalb eindeutige Altlasten kennzeichnen und zu ihrer eigenen Sicherheit fotografieren. Anschließend müssen die Mieter und Mieterinnen per Rundschreiben mit Fristsetzung aufgefordert werden, die gekennzeichneten Räder zu entsorgen, andernfalls werden die Räder kostenpflichtig dem Sperrmüll zugeführt. Hierfür setzen wir eine vierwöchige Frist an und verweisen darauf, dass die Räder anschließend noch zwei Wochen beim Hausmeister ausgelöst werden können.

Fazit

  • Hausflur und Treppenhaus dienen dem Zugang zur Wohnung. Was darüber hinausgeht, bestimmt weitestgehend der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Ist das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus oder Hausflur per Hausordnung oder Mietvertrag untersagt, muss sich der Mieter daran halten.
  • Existiert ein Fahrradkeller oder eine sonstige gemeinschaftliche Unterstellmöglichkeit und wird in der Hausordnung oder im Mietvertrag darauf verwiesen, muss das Fahrrad dort abgestellt werden. Sonderwünsche nur in absoluten Ausnahmefällen.
  • Eigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen Gebrauchsregelungen für Fahrradstellplätze erlassen. Auch hier können Mieter keine Sonderbehandlung fordern.

Urteile

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem in einer Seniorenresidenz

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.

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