Dübellöcher müssen zum Beispiel verschlossen und Schönheitsmakel beseitigt werden. Auch größere und kleinere Umbauten müssen am Ende gegebenenfalls wieder zurückgebaut werden. Bei all diesen Dingen, die es zu beachten gilt, überlegt man sich erst recht, welche Veränderungen man in den eigenen vier Wänden vornimmt, denn auf tagelanges Renovieren und Streichen hat doch im Umzugsstress wirklich niemand Lust.

Leider hören die Regeln auch draußen nicht auf, denn auch auf dem Balkon einer Mietwohnung gibt es das ein oder andere zu beachten. Da in Deutschland mehr als die Hälfte aller Mieter einen Balkon hat, verdient auch der Außenbereich eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln und ein paar Tricks, um Probleme geschickt und einfach zu umgehen.

1. Mietvertragliches Rauchverbot

Ein vermerktes Rauchverbot in einem Standardmietvertrag ist unwirksam. Aufgrund einer individuell ausgehandelten Vereinbarung, kann sich der Mieter jedoch verpflichtet haben, in der Wohnung nicht zu rauchen. Eine solche individuelle Abrede ist wirksam.

Wasch- und Spülmaschinen können bei einem Defekt enorme Wasserschäden im ganzen Haus anrichten. Um im Schadensfall Ärger mit dem Vermieter oder der Versicherung zu vermeiden, sollten Mieter die Geräte während der Laufzeit beaufsichtigen und die Anschlüsse regelmäßig prüfen. Leider nehmen Mieter ihre Obhutspflicht oft auf die leichte Schulter. Gerichte fassen die Pflichten des Mieters jedoch eng, wenn es zum Streit kommt. Diese fünf Vorsichtmaßnahmen sollten Mieter deshalb unbedingt befolgen, um nicht für den entstandenen Schaden zahlen zu müssen:

Erreicht der Lärm in der Wohnung des Mieters ein umzumutbares Maß, kann die Miete gekürzt werden. Die Zumutbarkeit hängt von der Art, Intensität und Dauer des Lärms ab. Sie ist stets nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, subjektive Lärmempflichtlichkeiten spielen keine Rolle. Das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 26.02.2010, Az. 5 S 95/09) urteilte, dass auch ein sensibler Mieter die Miete nur kürzen kann, wenn der Lärm von einem "durchschnittlichen Mieter oder von vielen Menschen als besonders störend empfunden würde". Auch ein Mieter, der nachts arbeitet und tagsüber seinen Schlaf braucht, kann nicht auf die Einsicht der Gerichte hoffen, wenn er die Miete wegen der üblichen Tagesgeräusche kürzt (Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 12.12.2018, Az. C 6191/18).

Ein leerer HausflurÜber die Nutzung des Hausflures gibt es viele Arten von Streit. Manche Bewohner betrachten den Hausflur als das, was in ihrem jährlichen Campingurlaub das Vorzelt ist. Hier wird alles abgestellt, was für die Wohnung zu dreckig oder zu sperrig ist und was man beim nächsten Ausflug nach draußen sowieso wieder braucht. Schuhe, ein altes Regal, Regenschirme und vieles mehr sammeln sich an.

Eingepasse Fliegengitter an einem FensterInsekten können im Wohnbereich nicht nur im Sommer zum Problem werden. Aufgrund zunehmend milderer Wintertemperaturen sind Fliegen oder Schadmotten auch in der kalten Jahreszeit immer häufiger in Innenräumen zu beobachten. Um ganzjährig ungebetene Gäste fernzuhalten, wird in vielen Haushalten gerne ein Fliegengitter am Fenster eingesetzt. Insbesondere für Allergiker, für die ein Stich lebensgefährlich werden kann, stellen sie die sicherste Lösung dar, da die engmaschige Gaze auch kleinsten Insekten zuverlässig den Zugang verwehrt. Doch während Hauseigentümer jederzeit frei über die Anbringung entscheiden können,  riskieren Mieter schnell rechtlichen Ärger, wenn ein Insektenschutz eigenmächtig installiert wird. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.

Urteile

Treppenhaus: Überreichen Blumenschmuck muss der Mieter entfernen!

Wie im botanischen Garten kam sich ein Vermieter bei der Begehung seines Hauses vor. Eine Mieterin hatte das Treppenhaus und den Garten überreich mit Blumen und Pflanzen verschönert. Zu viel befand der Vermieter und forderte die Mieterin auf, die Blumen- und Pflanzengestecke zu entfernen. Als die nicht reagierte, klagte der Vermieter auf Entfernung und hatte Erfolg. Üppige Gestaltungs- und Blumenschmuckarrangements haben die Mieter auf Gemeinschaftsflächen zu unterlassen (Amtsgericht Münster, 38 C 1858/08).