Vermietung: Wann diskriminiere ich einen Mietinteressenten?

Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt werden müssen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist unverzichtbarer Bestandteil der deutschen Verfassung. Das Grundgesetz regelt die Rechte, die dem Bürger im Verhältnis zum Staat zustehen, wirkt sich aber nur indirekt auf die privatrechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander oder zwischen Bürgern und Firmen aus. Der Gesetzgeber hat deshalb den Auftrag, die Einhaltung der Grundrechte bei privatwirtschaftlichen Kontakten durch Rechtsnormen sicherzustellen, die dem Benachteiligten zu seinem Recht verhelfen.

Eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für das Grundecht auf Gleichbehandlung

Mit dem Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, oft Antidiskriminierungesetz genannt, schuf der Gesetzgeber den Rechtsgrund für die zivilrechtliche Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die §§ 2 Absatz 1, 19 und 21 AGG führen zu einer rechtswirksamen Sanktionierung von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen Umfang in § 1 AGG beschrieben wird. Für den Bereich des Mietrechts gilt, dass jeder, der aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft bei der Vergabe von Mietwohnungen benachteiligt wird, Ansprüche aus dem AGG ableiten kann. Hat der Mieter es mit einem professionellen Vermieter zu tun, der mehr als 50 Mietwohnungen zur Vermietung bringt, reichen auch die übrigen Kriterien des § 1 AGG wie Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung und sexuelle Ausrichtung jeweils aus, um Ansprüche wegen Diskriminierung geltend zu machen. Durchgesetzt werden kann ein Anspruch auf Unterlassung. Wird freiwillig keine Unterlassungserklärung abgegeben, ist Klage geboten. Darüber hinaus hat der Diskriminierte, der nachweisen kann, dass sein Gegner ihn schuldhaft benachteiligt hat, Anspruch auf Ersatz von materiellem und nicht materiellem Schaden. Im Mietrecht kann es ausnahmsweise sogar dazu kommen, dass der Schädiger im Interesse der Schadensbegrenzung zum Abschluss eines Mietvertrages gezwungen wird. Das wäre denkbar, wenn die Wohnung, um die gestritten wird, nicht anderweitig vermietet wurde. In der Praxis wird ein solcher Fall nur sehr selten auftreten.

Wohnraumvermietung: Massengeschäft oder individueller Vertragsabschluss?

Eine Vorschrift, die es dem Immobilieneigentümer verbietet, Mietinteressenten aus bestimmten Gründen abzuweisen, greift in die ebenfalls grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie und in den Grundsatz der zivilrechtlichen Vertragsabschlussfreiheit ein. Der Gesetzgeber hat deshalb im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für das Mietrecht eine besondere Unterscheidung zwischen dem Mietvertrag als „Massengeschäft“ und dem Mietvertrag, den ein Vermieter, der nicht mehr als 50 Wohnungen zu vermieten hat, vorgesehen. Je größer das persönliche Interesse des Vermieters ist, besonders passende Mieter zu finden, desto geringer wird das Diskriminierungspotential bewertet. Niemals darf der Vermieter Rasse oder ethnische Herkunft des Mieters als Ablehnungsgrund angeben. Bei Wohnungen in Mietobjekten, die der Vermieter oder enge Angehörige von ihm selbst bewohnen, darf die Auswahl individueller sein. Weltanschauung, Religion, Alter oder Behinderung dürfen hier bei der Suche mit herangezogen werden. Wenn der Vermieter im Haus seiner betagten Mutter bevorzugt ältere Mieter sucht, ist das keine rechtswidrige Benachteiligung junger Mietinteressenten. Sucht er allerdings ältere Mieter, die aus Ostpreußen, keinesfalls aber aus dem arabischen oder afrikanischen Raum stammen, könnte er sich schnell einem Schadensersatz aufgrund von Diskriminierung ausgesetzt sehen. Charakteristisch für ein „Massengeschäft“ ist, dass es dem Anbieter aufgrund der großen Zahl von Abschlüssen nicht in jedem Fall wichtig sein kann, wer sein Geschäftspartner ist. Das Interesse reduziert sich darauf, dass der Vertragspartner zahlungsfähig sein sollte. Ob diese Definition für Mietverträge, die wegen ihrer über die regelmäßige Mietzahlung hinausgehenden Nebenpflichten, den Beziehungen zu anderen Mietern und der oftmals sehr langen Laufzeit ein komplexes Beziehungsgeflecht auslösen, passt, ist fraglich.

Mietvertrag und Gleichbehandlungsgrundsatz

Anders als beim Einkauf im Supermarkt ist die Erfüllung des Mietvertrags nicht anonym und schnell zu erledigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich besondere Merkmale in der Persönlichkeit oder der auf Herkunft beruhenden Weltanschauung des Mieters im Zusammenhang mit anderen Mietern oder mit dem Vermieter auswirken, ist eher hoch einzuschätzen. Trotzdem hat sich der Gesetzgeber für dieses Modell entschieden und verpflichtet den Vermieter, der mehr als 50 Wohnungen anzubieten hat, zur vollständigen Gleichbehandlung. So mancher Vermieter hat die Befürchtung, dass Angehörige von Minderheiten geradezu auf Andeutungen von Diskriminierung warten, um sich bei der Wohnungsvergabe einen Vorteil zu verschaffen. Damit aus dem Benachteiligungsverbot kein Abschlusszwang wird, sind in § 20 AGG sachliche Gründe dafür benannt, auch Personen abzulehnen, die sich auf die in § 1 AGG aufgezählten Ansätze für Diskriminierung berufen können. Grundsätzlich ist dem Vermieter und seinen Vertretern zu empfehlen, sich auf einer Wohnungsbesichtigung nicht zur Vergabe oder zu Vergabekriterien zu äußern. Allen Erschienenen ein Formblatt zur Selbstauskunft zum Ausfüllen zu überreichen verhindert frühzeitige Beschwerden. Der Vermieter muss seine Vergabeentscheidung erst dann begründen, wenn er von einem abgelehnten Bewerber verklagt oder vor das Schiedsgericht zitiert wird.

  1. Äußern sie sich während der Wohnungsbesichtigung nicht zur Vergabe oder zu Vergabekriterien.
  2. Überreichen sie allen Interessierten ein Formblatt zur Selbstauskunft. Werden die darin enthaltenen zulässigen Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet, ist dies für den Vermieter bereits ein sachlicher Grund, den Bewerber oder die Bewerberin ohne Verstoß gegen das AGG abzulehnen. Sachliche Ablehnungsgründe können sich ferner aus den Angaben des Bewerbers in der Selbstauskunft bzw. aus daraus resultierenden Nachfragen, z. B.
    • kein zur Zahlung von Miete und Betriebskosten ausreichendes Einkommen, andere Bewerber weisen ein höheres Einkommen nach
    • negative Schufa-Auskunft
    • unerwünschte Haustierhaltung
    • unerwünschte teilgewerbliche Nutzung der Wohnung
    • Uneinigkeit über Mietdauer, Miethöhe, Kaution/Bürgschaft, umlegbare Betriebskosten, vertraglich festgelegte Mietsteigerungen etc.
    • Eventuelle Überbelegung der Wohnung

Wer etwas tiefer in die Materie einsteigen möchte, dem empfehlen wir Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Mietrecht von Dr. Klaus Lützenkirchen (PDF).

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Anspruch aus dem AGG geltend machen

Fühlt sich ein Mietvertragsinteressent oder ein Mieter im Sinne des § 1 AGG zu Unrecht benachteiligt, kann er sich gemäß § 20 AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten (§ 21 Absatz 5 AGG) auf dem Rechtsweg wehren. Ihm steht ein Anspruch darauf zu, die Benachteiligung und ihre ihn beeinträchtigenden Folgen zu beseitigen. Dabei kann der Benachteiligte die rechtliche Beratung anerkannter Antidiskriminierungsverbände in Anspruch nehmen oder sich an die Antidiskriminierungsstelle wenden, um sich über das weitere Vorgehen zu informieren. In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und Nordrhein-Westfalen ist vor Klage gegen Diskriminierung bei Mietvertragsabschluss die Durchführung eines Schiedsverfahrens verpflichtend. Erst dann, wenn die Schiedsverhandlung gescheitert ist und der Schiedsmann oder die Schiedsfrau dies schriftlich bestätigt haben, ist der Weg zum ordentlichen Gericht frei. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast dafür, dass es tatsächlich zu einer Diskriminierung gemäß § 1 AGG gekommen ist. Einfaches Behaupten reicht dabei nicht aus. Soll die diskriminierende Äußerung in einem Gespräch, beispielsweise anlässlich der Wohnungsbesichtigung, oder bei telefonischer Nachfrage gefallen sein, müsste ein Zeuge benannt werden. Für die Verwendung von Tonaufnahmen gelten die üblichen Regelungen. Sie sind also nur verwendbar, wenn der Gesprächsteilnehmer vorher darüber aufgeklärt worden ist, dass aufgenommen wird. Das heimliche Aufnehmen von Gesprächen hat nicht nur keinen Beweiswert, sondern ist strafbar.

Urteile

Mobilfunkantennen auf dem Dach des Mietshauses sind zulässig

Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich durch elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht (BGH VII ZR 74/05).