Der Samstag bei Kündigung und Mietzahlung

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Wohnungskündigung

In vielen Mietverträgen findet sich zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses die Bestimmung, dass das Mietverhältnis spätestens bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist vorliegen muss, ansonsten bleibt der Mieter noch einen Monat länger gebunden. Doch was ist, wenn ein Samstag dazwischenliegt?

Der Samstag ist als Werktag mitzuzählen. Dies folgt aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 193 BGB. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung dahin gewandelt hätten, dass nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feiertag gleichstehe. Dies sei indessen nicht der Fall. Nach der Lebenserfahrung sei der Sonnabend auch in der Gegenwart von einer allgemeinen Feiertagsruhe weit entfernt. Der Umstand, dass gerade in jüngster Zeit die Ladenöffnungszeiten am Sonnabend denen eines Werktages gleichgesetzt oder zumindest weitgehend angenähert worden seien, lasse den Sonnabend als einen Wochentag mit werktäglicher Geschäftigkeit und einem weitgehend gleichen Verkehrsaufkommen erscheinen.

So muss bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, der Sonnabend als Werktag mitgezählt werden, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt (BGH, VIII ZR 206/04).

 

Kündigungsrechner

Unter juris.de können Mieter und Vermieter mit Hilfe eines praktischen Kündigungsrechners die mietrechtliche Kündigungsfrist taggenau gemäß § 573c BGB berechnen.

 

Mietzahlung

Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so ist die Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen (§ 556b Absatz 1 BGB). Obwohl der Bundesgerichtshof entschied, dass für die Wohnungskündigung der Samstag als Werktag zählt, gilt dies nicht für die Mietzahlung. Hier ist der Samstag (auch bei Altverträgen) weiterhin kein Werktag. Der Samstag ist und bleibt also ein zwiespältiger Termin. Begründet wird dies mit den Bankgeschäftstagen.

Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen.

Diese "Schonfrist" soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

 

Mietzahlungstermine

In der Tabelle unter "Wann muss die Miete auf dem Konto des Vermieters sein?" können Mieter und Vermieter überprüfen, wann die Mietzahlung im Jahr 2022 spätestens angewiesen werden muss.

 

Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise (BGH,VIII ZR 129/09).

Die Entscheidung des Senats zur Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß § 573c BGB** (Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04 ) steht dem nicht entgegen. Anders als eine Überweisung können die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürzt sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch – als Werktag berücksichtigt wird.