paragrafenzeichenStock Adobe © peterschreiber.mediaDas Mietrecht ist komplex und sorgt immer wieder für Missverständnisse auf beiden Seiten. Schließlich machen viele Irrtümer die Runde, welche zusätzlich Verwirrung stiften. Sowohl für Vermieter als auch für Mieter ist es daher wichtig, bei Unklarheiten die Rechtslage zu prüfen, anstatt einem der folgenden Irrtümer aufzusitzen.

Bei einer Garage wird nur der Innenraum vermietet, bei einem Tiefgaragenstellplatz nur die Stellfläche. Dies bedeutet, dass davor, daneben und dahinter keine Sachen gelagert werden dürfen. Garage oder Stellplatz sind auch kein verlängerter Keller oder Werkraum. Baumaterialien, Kinderspielzeug und Schränke haben dort nichts verloren, selbstverständlich auch keine brennbaren Gegenstände. Umstände, die wir unseren Mietern immer wieder vor Augen führen müssen. Die Hausverwaltung tut dies nicht, um die Mieter zu schikanieren. Im Ernstfall stehen nämlich wir und/oder der Eigentümer in der Verantwortung, wenn es zu einem Unglück kommt. 

Nachdem die tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnungen an Touristen in begehrten Städten erschwert oder ganz untersagt wurde, kommt nun die Kurzzeitvermietung in Mode. Von Kurzzeitvermietung oder Kurzzeitmiete spricht man, wenn eine Wohnung zum "vorübergehenden Gebrauch" vermietet wird (§ 549 BGB). Typische Fälle: Vermietung einer Ferienwohnung zu Urlaubszwecken. Vermietung an Monteure oder Geschäftsreisende für die Dauer ihres Arbeitseinsatzes. Bekannt wurde die Kurzzeitvermietung durch Anbieter wie Wunderflats, Homelike u.ä. auf der immer mehr Wohnungseigentümer ihre Mietwohnungen zur kurzzeitigen Vermietung anbieten.

Mancher Vermieter möchte die monatliche Miete gerne auf Grund einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftverfahren) einziehen. Das hat für den Mieter den Vorteil, dass er nicht Gefahr läuft durch Nachlässigkeit in Zahlungsverzug zu kommen. Andererseits beschleicht so manchen Mieter ein ungutes Gefühl, wenn der Vermieter so einfach "Geld vom Konto" abbuchen kann. Befürchtet er doch, dass Beträge zu unrecht abgebucht werden.

Urteile

Mieterhöhung, keine Lastschriftänderung ohne Zustimmung

Der Fall: Die Mieter einer Wohnung verlangen von einer Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von Miete. Sie hatten hatten eine Einzugsermächtigung erteilt, mit deren Hilfe die vermietende Gesellschaft die monatliche Miete vom Konto der Mieter einzog. Im Jahr 2007 erklärte die Gesellschaft ein Mieterhöhungsverlangen und zog fortan den erhöhten Betrag ein. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung hatten die Mieter nie gegeben.

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