Haustür nachts abschließen! Muss ich mich daran halten?

Wir kennen das Problem aus jeder Wohnungseigentümerversammlung oder auch aus den Beschwerden der Mieter und Mieterinnen. Die eine Hälfte wünscht eine verschlossene Hauseingangstür zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens und pocht auf die Hausordnung, die andere Hälfte verweist auf freie Rettungswege im Falle eines Brandes. Wer ist im Recht?

Ein Blick in die Brandschutzvorschriften der Landesbauordnungen hilft schon weiter. Danach müssen Rettungswege so beschaffen sein, dass bei "einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind" (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Jeder Hausbewohner kann sich vorstellen, dass dies bei einem Brandfall nicht so leicht möglich ist. So vergessen flüchtende Bewohner in der Aufregung den Haustürschlüssel in der Wohnung oder benötigen vor lauter Nervosität eine gefühlte Ewigkeit, um das Schloss zu öffnen.

 

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Schließregelungen können ignoriert werden

Zurück zur nachts abgeschlossenen Haustür. Ein Mieter kann es sich deshalb aus den oben genannten Gründen erlauben, die Schließ-Regelungen in der Hausordnung oder im Mietvertrag zu ignorieren. Ein Vermieter kann auch nicht versuchen den Mieter zum Abschließen der Haustür zu zwingen, in dem er eine Abmahnung verschickt. Kein Mieter muss gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot handeln. Im Gegenteil: Der Mieter könnte alle Personen auf Unterlassen verklagen, die nachts die Haustür verschließen. 

Das gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften

Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht auf beschlossene Schließzeiten pochen, ein solcher Beschluss ist unwirksam, wenn bei dessen Befolgung Fluchtmöglichkeiten im Brand- bzw. Notfall eingeschränkt wären (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12. Mai 2015, Az. 2-13 S 127/12).

Fluchtwege freihalten

Um Fluchtwege freizuhalten, ist auch das Abstellen von Kinderwagen, Schuhschränken, Fahrrädern oder sonstigem Mobiliar im Hausflur zu unterlassen. Im Brandfall behindern solche Gegenstände die Flucht der Bewohner. Bei unserer letzten Begehung mit dem zuständigen Brandschutzbeauftragten der Stadt Köln in diversen Objekten achtete der Mitarbeiter sehr genau darauf, was denn da so in den Hausfluren stand. Alles musste weggeräumt werden und der Vollzug wurde kontrolliert. Es ist also in der Regel nicht der "kleinliche Vermieter".

Alternative Panikschloß

Möglich ist der Austausch des alten Schlosses gegen ein Panikschloss. Das lässt sich von außen verschließen und hindert Unbefugte damit am Zutritt zum Haus. Von innen geht die Hauseingangstür jedoch auch ohne Schlüssel auf. Damit ist eine ungehinderte Flucht möglich. Entschließt sich der Eigentümer zum Austausch, kann er die Mieter an den Kosten beteiligen. Denn, die Miete darf erhöht werden, wenn der Vermieter bauliche Änderungen, die zur Verbesserung der Sicherheit beitragen, durchführt. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache und damit um eine Modernisierung, die der Mieter in der Regel dulden muss.

Urteile

Ausschlussfrist: Schuldanerkenntnis des Mieters lässt die Verjährung nicht erneut beginnen

Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters war für einen Mieter unverständlich und damit formell nicht ordnungsgemäß. Er forderte deshalb eine verständliche Betriebskostenabrechnung und versicherte mündlich, dass er eine eventuelle Nachzahlung begleichen würde. Die korrigierte Abrechnung ging ihm zu, jedoch leider verspätet, die einjährige gesetzliche Abrechnungsfrist wurde vom Verwalter überschritten. An seine mündliche Zusage zur Zahlung des Abrechnungsbetrages konnte er sich nicht mehr erinnern und so verweigerte er die Zahlung des Nachzahlungsbetrages, da die einjährige Abrechnungsfrist überschritten war.

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