Mieterhöhung, keine Lastschriftänderung ohne Zustimmung

Der Fall: Die Mieter einer Wohnung verlangen von einer Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von Miete. Sie hatten hatten eine Einzugsermächtigung erteilt, mit deren Hilfe die vermietende Gesellschaft die monatliche Miete vom Konto der Mieter einzog. Im Jahr 2007 erklärte die Gesellschaft ein Mieterhöhungsverlangen und zog fortan den erhöhten Betrag ein. Eine Zustimmung zur Mieterhöhung hatten die Mieter nie gegeben.

Im Jahr 2010 erklärte die Vermieterin eine weitere Mieterhöhung und verklagte die Mieter auf Zustimmung. Per Widerklage verlangen die Mieter nun die seit 2007 von ihrem Konto eingezogenen Beträge zurück, soweit diese die vor der Mieterhöhung 2007 vereinbarte Miete übersteigen.

Das Urteil: Das Landgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite der Mieter. Sie haben haben der Mieterhöhung aus dem Jahr 2007 nicht dadurch zugestimmt, dass sie die Abbuchung des erhöhten Betrages widerspruchslos hingenommen haben: das widerspruchslose Schweigen kann nämlich nicht nur als Zustimmung gedeutet werden. Es hätte auch nahegelegen, dass ein Widerspruch der Mieter zunächst aus Rechtsunkenntnis und der Sorge um den Bestand des Mietverhältnisses unterblieb. Die Vermieterin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rückforderung der Miete nach längerer Zeit eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Die Wohnungsgesellschaft hat sich ihrerseits treuwidrig verhalten, indem sie trotz fehlender Zustimmung der Mieter und ohne den Rechtsweg zu beschreiten die erhöhte Miete vom Konto der Mieter abgebucht hat. Schon allein wegen dieses vertrags- und treuwidrigen Verhaltens ist es der Vermieterin verwehrt, sich auf eine unzulässige Rechtsausübung der Mieter zu berufen (LG Stuttgart, Urteil v. 26.10.2011, 13 S 41/11).

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Urteile

Ist der "Monte-Carlo"-Vergleich rechtens?

In einem Räumungs- und Zahlungsrechtsstreit hatten sich Mieter und Vermieter durch Vergleich dahingehend geeinigt, dass der Mieter bei Ratenzahlung der Mietrückstände in der Wohnung verbleiben kann. Diese Vereinbarung jedoch sofort hinfällig ist, wenn der Mieter sich schon mit einer Ratenzahlung in Rückstand befindet (unter Rechtsanwälten wird diese Art des Vergleichs auch "Monte-Carlo"-Vergleich genannt).

Es kam, wie es kommen musste, der Mieter lies eine Zahlung ausfallen und geriet in Rückstand. Daraufhin machte der Vermieter von der bedingten Räumungsvereinbarung Gebrauch. Der Mieter klagte zwar gegen seine Räumung, da er darin eine unwirksame Vertragsstrafe sah, dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht, da er einen solchen Vergleich als zulässige Verfallsklausel mit Belohnungscharakter erachtete.

BGH VIII ZR 272/08