Einbau eines Fahrstuhls = Mieterhöhung? Nicht immer!

Nicht immer! In der Regel ist der Einbau eines Fahrstuhls in einem Wohnhaus ein klarer Fall von Gebrauchswerterhöhung und rechtfertigt somit eine Modernisierungsmieterhöhung. In einem Fall, der vor dem Landgericht Berlin verhandelt wurde, jedoch nicht. Hier bekam die klagende Mieterin Recht und die Erhöhungsbeträge mussten von der Vermieterin erstattet werden.

Der Fall: Eine Vermieterin baute in ihrem Mehrfamilienhaus einen Fahrstuhl ein, der jedoch nicht im 1. Obergeschoss hielt, sondern zwischen dem 1. und 2. Obergeschoss. Von dort musste die Mieterin, deren Wohnung sich im 1. Obergeschoss befand, über einige Treppenstufen abwärts in das 1. Obergeschoss gehen. Zudem war der Fahrstuhl nicht an das Kellergeschoß angeschlossen. Nachdem die Mieterin die Modernisierungsmieterhöhung einige Zeit klaglos gezahlt hatte, befand sie, dass sich für sie der Gebrauchswert nicht erhöht hatte und sie forderte die Erhöhungsbeträge zurück.

Nur Halt auf Stockwerk begründet Gebrauchsvorteil

Entscheidung: Ein Fahrstuhl erhöht nur dann den Gebrauchswert einer Wohnung, wenn durch ihn die Wohnung besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist, urteilten die Richter. Das sei in diesem konkreten Fall eindeutig nicht der Fall. Die Mieterin kann ihre Wohnung nur unwesentlich schneller oder besser erreichen; sie muss auf den Aufzug warten und dann wieder einige Stufen zurückgehen. Auch der Transport schwerer Gegenstände wird nicht erleichtert. Von Barrierefreiheit kann auch nicht die Rede sein, wie zuvor müssen Treppenstufen überwunden werden, um in die eigene Wohnung zu gelangen. Auch durch die fehlende Anbindung an das Kellergeschoss entfällt der Gebrauchsvorteil, der im Erreichen eines Kellerraumes oder einer Tiefgarage liegen könnte.

Einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse ist nicht gegeben, da eine solche nur Maßnahmen des Wohnumfelds umfasst, die allen Wohnungen zu Gute kommen, wie die Errichtung von Kinderspielplätzen oder Grünanlagen im Außenbereich. An diesen Voraussetzungen fehlt es, da der Fahrstuhl der Wohnung gerade nicht in diesem Sinne zu Gute kommt.

| LG Berlin, Beschluss v. 16.5.2017, 67 S 81/17

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