Vogetäuschter Eigenbedarf, Schadenersatz verjährt in drei Jahren

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Das Amtsgericht Mannheim urteilte, dass Mieter nicht zu lange warten sollten, wenn sie wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs von ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen. Auch diese Forderungen unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach 195 BGB.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Vermieterin das Mietverhältnis zum 30.04.2012 wegen Eigenbedarf gekündigt. Sie benötigte die Wohnung für ihren Sohn. Nachdem der Mieter nicht auszog erhob die Eigentümerin im November 2012 Räumungsklage. Kurz nach Erhebung der Klage zog der Mieter aus, sein neues Mietverhältnis begann zum 01.12.2012. Am 01.01.2016 erhob er vor dem Amtsgericht Mannheim Klage und verlangte von seiner ehemaligen Vermieterin die Erstattung seiner Umzugskosten in Höhe von 6.800 EUR sowie die aufgelaufene Mietdifferenz über 3.500 EUR. Als Begründung führte er an, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, da der Sohn nie eingezogen sei. Weiter sei ihm eine freigewordene Alternativwohnung nicht angeboten worden. Die Vermieterin berief sich unter anderem auf Verjährung.

Zu spät sagt das Amtsgricht Mannheim

Die Frist der regelmäßigen Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Alle anspruchsbegründenden Tatsachen waren dem Mieter jedoch schon im Jahr 2012 bekannt. Spätestens mit freiwilligem Auszug des Klägers und dem Einzug in die Nachfolgewohnung standen auch die Schadenspositionen (Umzugskosten und Mietzinsveränderungen) fest, sodass die Verjährungsfrist am Ende des Jahres 2012 zu laufen beginnt.

Somit sind eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt.

Die erst am 1.1.2016 bei Gericht eingegangene Klage vermochte an der Verjährung nichts mehr zu ändern. Geht der Klageschriftsatz erst am 01.01. und damit einen Tag zu spät bei Gericht ein, muss der Kläger beweisen, dass das Schriftstück bereits am 31.12. in den Herrschaftsbereich des Gerichts gelangt ist.

AG Mannheim, Urteil v. 3.5.2017, 8 C 6/16