"Städtische Abgaben" in der Betriebskostenabrechung?

Ein Vermieter wollte die Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung nicht ausufern lassen und fasste die Posten "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" in einer Position mit der Bezeichnung "Städtische Abgaben" zusammen. Das hätte er besser nicht getan.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil v. 16.09.2009 - VIII ZR 346/08).

Nach der mietvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien sind die Positionen öffentliche Lasten (z.B. Grundsteuer) und die Kosten der Straßenreinigung und der Müllabfuhr getrennt auszuweisen, was insoweit auch den diesbezüglichen Vorgaben in § 2 Nr. 1 und 8 BertrKV entspricht. Diesen Anforderungen wird die Nebenkostenabrechnung nicht gerecht, da hier die Gesamtposition der „Städtischen Abgaben“ gebildet worden ist. Dies ist eine unzulässige Zusammenfassung der eigenständigen Hauptkostenarten gemäß der mietvertraglichen Vereinbarung sowie gemäß § 2 BetrKV zu erblicken. Die Abrechnung ist deshalb formell unwirksam.

| AG Aachen, Urteil vom 16. März 2016, Az. 115 C 448/15

Fazit

Halten Sie sie an die mietvertragliche Bezeichnungen. Vom Mietvertrag abweichende unzulässige Zusammenfassungen und/oder Wortschöpfungen für einzelne Kostenarten haben in der Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen!

 

betriebskostenverordnung aktuelle fassung

PRÜFEN SIE DIE BELEGE ZUR ABRECHNUNG?

Urteile

Möglicher Eigenbedarf - keine Informationspflicht des Vermieters

Der Vermieter ist weder verpflichtet von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte “Bedarfsvorschau“), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).

Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJ W 2013, 1596).