Vermieter nicht erreichbar: Mieter darf Wespennest entfernen lassen

Geht von einem Wespennest für den Mieter eine aktute Gefahr aus, darf er das Nest entfernen lassen. Voraussetzung ist, dass der Mieter zuvor versucht hat, den Vermieter zu erreichen. Gelingt dies nicht, liegt "Gefahr in Verzug" vor und er kann das Notwendige selbst veranlassen (AG Würzburg, Urteil vom 19.02.2014, Az. 13 C 2751/13).

 

 

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Urteile

Telefonanschluss: Vermieter ist für Instandhaltung zuständig

Zur Erhaltungspflicht des Vermieters gehört auch die Reparatur eines in der Mietwohnung bei Anmietung vorhandenen Telefonanschlusses, beziehungsweise die Reparatur des dazugehörigen Telefonkabels.

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