Eine unwirksame Eigenbedarfskündigung muss der Mieter erkennen

Der Fall: Ohne Begründung kündigte der Vermieter seinem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wies auf diesen formalen Mangel hin, die Kündigung hatte sich damit erledigt. Die Kosten des Rechtsanwalts wollte der Mieter im Wege eines Schadenersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) vom Vermieter erstattet bekommen. Doch damit biss er auch vor dem Bundesgerichtshof auf Granit.

Das Urteil: Die Angabe von Kündigungsgründen soll einen Mieter in die Lage versetzen, die Gründe der Eigenbedarfskündigung zu prüfen und ggf. die Kündigung, auch mit anwaltlicher Hilfe, zurückzuweisen. Fehlt jedoch schon im Kündigungsschreiben die Begründung, kann der Mieter davon ausgehen, dass die Kündigung aufgrund eines formellen Mangels unwirksam ist. Er kann die Kündigung sofort zurückweisen, anwaltliche Hilfe ist nicht notwendig. Somit muss der Vermieter in diesem Fall auch nicht die Kosten des Anwalts bezahlen (BGH VIII ZR 9/10).

 


Wir sind hier zwiegespalten. Der Bundesgerichtshof bürdet dem Mieter das Risiko auf zu erkennen, ob eine Kündigung den formalen Anforderungen genügt. Wir wissen aus unserer täglichen Praxis, dass vielen Mietern formelle Anforderungen - nicht nur einer Kündigung - vollkommen unbekannt sind.


 

Urteile

"Städtische Abgaben" in der Betriebskostenabrechung?

Ein Vermieter wollte die Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung nicht ausufern lassen und fasste die Posten "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" in einer Position mit der Bezeichnung "Städtische Abgaben" zusammen. Das hätte er besser nicht getan.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil v. 16.09.2009 - VIII ZR 346/08).

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