Schallschutz, der Vermieter schuldet, was beim Bau üblich war

Mieter können lediglich den Schallschutz verlangen, der üblich war, als das Gebäude errichtet wurde. Es sei denn, sie haben mit dem Vermieter andere mietvertragliche Vereinbarungen getroffen.

Ein Ehepaar aus Bonn fühlte sich erheblich durch Trittschallgeräusche der über Ihnen wohnenden Nachbarn gestört. Sie kürzten die Miete und forderten vom Vermieter Nachbesserung - doch der weigerte sich das 2001 erbaute Haus entsprechend zu dämmen. Der Streit musste schließlich vor dem Bundesgerichtshof entschieden werden.

Das Urteil: Fehlen – wie im entschiedenen Fall – gesonderte vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. In diesem Fall wurden die baurechtlichen Schallschutzvorschriften, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in den Jahren 2001 und 2002 galten, eingehalten. Die Mieter haben somit keinen Anspruch auf einen besseren Schallschutz (BGH, VIII ZR 85/09).

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Urteile

Neue Gartengeräte & Pflanzen sind keine Betriebskosten

Die Erstanschaffung von Pflanzen sowie die Neuanlage eines Gartens sind keine laufenden und wiederkehrenden Betriebskosten entschied das Landgericht Berlin. Hier hatte ein Berliner Vermieter genug von der Betontristesse in seinem Hinterhof und er Schritt zur Tat, der Hof wurde bepflanzt. Verschnupft reagierten die Mieter, der Eigentümer hatte die Ausgaben sowie einen Stundenlohn für seine Eigenarbeiten in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt. Die Richter hielten dies für "rechtswidrig". Ausgaben für die Gartenpflege dürften zwar weitergegeben werden, dies gelte jedoch nicht für die Schaffung einer Gartenanlage (LG Berlin, 64 S 366/98).

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