Adventskranz darf an die Wohnungstür

Mieter dürfen grundsätzlich einen Adventskranz an ihrer Wohnungstür anbringen. Das gelte auch, wenn der Flurschmuck besonders bunt ist. Laut Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, sei das Schmücken von Türen mit einem Kranz Ausdruck einer alten Weihnachtstradition und muss toleriert werden. In dem konkreten Fall wollte ein Vermieter einem Mieter verbieten, einen bunten Kranz an der Außenseite der Tür anzubringen, LG Düsseldorf, Az. 25 T 500/89.

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Urteile

Der luxuriöse Hausmeisterdienst hat in der Abrechnung nichts zu suchen

Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten!

Da staunten die Bewohner eines Kölner Mietshauses nicht schlecht. Für die Hausmeisterdienste der Firma Q wurden im Jahr 2005 9.000,00 Euro abgerechnet. Ein paar Jahre vorher wurden die Dienste noch von dieser Firma für die Hälfte der Kosten durchgeführt. Die Mieter weigerten sich die stattliche Summe zu zahlen - man traf sich vor dem Amtsgericht Köln wieder. Der Richter sah sich das Vertragswerk an und kam zu dem Ergebnis, dass hier ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vorliegt mit der Folge, dass die Position aus der Abrechnung herauszunehmen ist.

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