Unberechtigte Eigenbedarfskündigung: Der Mieter ist in der Beweispflicht!

Vermieter und Mieter wohnten in gleichen Haus - der Vermieter in der Souterrainwohnung, der Mieter in der Erdgeschoßwohnung. Im Dezember 1998 kündigte der Vermieter das bestehende Mietverhältnis zum 31. Dezember 1999 mit der Begründung, er wolle "in die größere, hellere und trockenere Wohnung im Erdgeschoß einziehen". Die Mieter räumten die Wohnung und mieteten eine andere Wohnung zu einem höheren Mietzins. In der folgenden Zeit nahm der Vermieter in der Erdgeschoßwohnung Sanierungsarbeiten vor, die sich bis in das Jahr 2002 hinzogen. Nachdem er geheiratet hatte, vermietete er die Erdgeschoßwohnung Mitte des Jahres 2002 anderweitig. Er lebt mit seiner Ehefrau in der durch Umbau ebenfalls vergrößerten Souterrainwohnung.

Die ehemaligen Mieter verklagten daraufhin ihren alten Vermieter auf Schadensersatz wegen Umzugskosten und wegen der Differenz zwischen der ursprünglichen und der in der neuen Wohnung gezahlten Miete. Weiter verlangten sie, daß der Vermieter verpflichtet wird, auch den künftig infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie waren der Meinung, dass der Vermieter zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hatte, die Erdgeschoßwohnung selbst zu nutzen. Der Vermieter berief sich darauf, daß er sich erst zu Beginn des Jahres 2002 entschlossen hatte, seine Lebensgefährtin zu heiraten und die Souterrainwohnung zur gemeinsamen Ehewohnung auszubauen, weil die Erdgeschoßwohnung als Familienwohnung zu klein sei.

Grundsätzlich ist ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Nicht richtig ist es jedoch, daß der Vermieter für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillens die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den der Mieter gegen den früheren Vermieter wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung geltend macht. Der Mieter wird dadurch, daß ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet. Denn der Vermieter darf sich im Prozeß nicht darauf beschränken, die Behauptung des Mieters, daß der Kündigung ein Selbstnutzungswille des Vermieters nicht zugrunde gelegen habe, schlicht zu bestreiten. Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt zwar der Verdacht nahe, daß der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter somit zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, daß ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte.

Daß der Vermieter seinen ursprünglichen Selbstnutzungswillen und die tatsächlichen Gründe für dessen spätere Aufgabe substantiiert und plausibel dargelegt hat, ist zu unterstellen. Daher ist es nun Sache der Mieter ihre anspruchsbegründende Behauptung, der Vermieter habe von Anfang an nicht beabsichtigt, in die von ihnen gemietete Wohnung einzuziehen, zu beweisen.

Die Mieter haben für diese Annahme auch Zeugen benannt. Das Vorbringen der Mieter war jedoch nicht bereits aufgrund eines Beweises des ersten Anscheins als erwiesen anzusehen. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins jedenfalls nicht erfüllt, weil allein der große zeitliche Abstand zwischen der Räumung der Wohnung und deren erneuter Vermietung es nicht als hinreichend naheliegend erscheinen läßt, daß sich der Beklagte bereits vor dem Auszug der Kläger zur Neuvermietung der Wohnung entschlossen hatte (BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03)

Urteile

Müssen Betriebskosten eines Gebäudes mit Wohn- und Gewerbeeinheiten getrennt abgerechnet werden?

Nein sagt der Bundesgerichtshof! Bei der Abrechnung über Betriebskosten kann, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf eine getrennte Abrechnung verzichtet werden, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.

Weiterlesen ...