Wärmeschutz muss gegeben sein

Schick war sie, die 2-Zimmer-Neubauwohnung inklusive Einbauküche und Dachterrasse in Hamburg. Darum zögerte der neue Mieter auch nicht lange und unterschrieb für rund 1.100,00 Euro mtl. den Mietvertrag. Die Freude an dem schönen Stück währte nicht lange. Im August des Jahres folgte eine Hitzeperiode und die Wohnung wurde zum Treibhaus. Auch sonst traten regelmäßig bei Sonnenschein deutlich höhere Innentemperaturen als Außentemperaturen auf.

Ursache sei vermutlich, dass anders als in den Wohnungen im 2. und 3. Geschoss mit gleicher Ausrichtung keine Außenjalousien angebracht worden seien. Die geltenden Wärmeschutzbestimmungen konnten so nicht eingehalten werden. 20% Mietminderung machte der Mieter geltend und verlangte den Einbau eines Wärmeschutzes in Form von Außenjalousien.

So nicht, argumentierte der Vermieter. Schließlich wurden die Normen für Wärmeschutz bei der Errichtung des Gebäudes eingehalten. Zudem handele sich um eine nach Süden ausgerichtete Wohnung mit Glasfront, so dass von vornherein erkennbar gewesen sei, dass hier mit Erwärmungen in den Sommermonaten in dieser Endetagenwohnung zu rechnen sei.

Die Richter entschieden jedoch zugunsten des Mieters. Zwar muss ein Mieter einer Endetagenwohnung ein höheres Maß an sommerlicher Aufheizung hinnehmen als ein Mieter einer anderen Geschosswohnung. Auch hier sind jedoch Grenzen gesetzt. Haben die Parteien keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so hat der Mieter Anspruch darauf, dass jedenfalls die dem Stand der Technik entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten werden. Ein Sachverständiger hatte hierzu festgestellt,  dass dies nicht der Fall sei. So ist der Mieter berechtigt die Miete in den Sommermonaten zu mindern und der Vermieter ist verpflichtet für einen geeigneten Wärmeschutz zu sorgen.

AG Hamburg, 46 C 108/4

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Urteile

Stromsperre: Keine Mietminderung bei Eigenverschulden

Bezahlt ein Mieter seine Stromrechnungen nicht und der Stromversorger stellt seine Lieferungen daraufhin ein, rechtfertigt dies keine Mietminderung gegenüber dem Vermieter.

Der Fall: Wegen Zahlungsrückstand sperrte der Energielieferant dem Mieter die Stromlieferung. Nach Ausgleich der Forderungen wurde die Lieferung wieder aufgenommen und kurze Zeit später wieder gesperrt. Der Mieter hatte die Kosten für die Sperrung und Entsperrung des Anschlusses nicht gezahlt und weigerte sich aus zukünftig die Kosten zu begleichen. Der Netzbetreiber machte kurzen Prozess, baute den Zähler des Mieters aus und nahm ihn mit.

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