Update: Einfacher und qualifizierter Mietspiegel

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Was ist ein Mietspiegel?

Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete im frei finanzierten Wohnungsbau. Die Einordnung einer Wohnung in den Mietspiegel und die damit zu zahlende Miete/m² erfolgt nach den wohnwertrelevanten Merkmalen des § 558 BGB: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung, soweit sie für die Mietpreisbildung relevant sind, werden berücksichtigt. Weitere außergesetzliche Merkmale können ebenfalls herangezogen werden.

Ist ein Mietspiegel Pflicht?

Zum 01. Juli 2022 tritt die Reform des Mietspiegelrechts in Kraft. Für alle Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern werden Mietspiegel bis zum 01. Januar 2023 verpflichtend. Für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024. Durch die Mietspiegelverordnung werden Inhalt und Verfahren zur Erstellung und Anpassungen von Mietspiegeln - qualifiziert und nicht qualifiziert - geregelt.

 

Warum wurde das Mietspiegelrecht geändert?

Seit dem 1. Januar 2020 fließen in den Mietspiegel sechs statt vier Jahre ein. Damit soll der Anstieg bei bestehenden und künftigen Mieten gedämpft werden.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Mietspiegel?

Für beide Verfahren gilt: Basis der Berechnungen soll im Idealfall die Gesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen der Stadt oder Gemeinde sein. 

Einfacher Mietspiegel

Die Erstellung und Anpassung des einfachen Mietspiegels ist an kein mathematisches Verfahren gebunden. Angaben zur Grundgesamtheit der mietrelevanten Wohnungen, zur Größe einzelner Erhebungseinheiten oder Stichprobengrößen sowie das mathematisches Verfahren zur Ermittlung der Kaltmieten/m² sind in Grundzügen im Mietspiegel oder in einer gesonderten Dokumentation anzuzeigen und zu erläutern. 

Qualifizierter Mietspiegel

Die "wissenschaftlichen Standards" zur Erstellung eines qualifizierte Mietspiegel werden in der Mietspiegelverordnung klar definiert. Erste Wahl ist die Regressions- oder Tabellenanalyse, eine Kombination beider Methoden soll ebenfalls möglich sein.

Erhebung und Übermittlung von Daten, Veröffentlichung

Wie kann mir ein Mietspiegel helfen?

In der Regel enthält ein Mietspiegel verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Ausprägungen, mit deren Hilfe die Eigenschaften einer Wohnung im Geltungsbereich des Mietspiegels beschrieben werden und die bei der Abschätzung des üblichen Mietzinses herangezogen werden können. Ausgehend von einem konkreten Wohnungsangebot lässt sich dann bestimmen, ob der verlangte Mietzins ortsüblich und angemessen ist oder nicht. Solche Kategorien und mögliche Ausprägungen sind beispielsweise: der Stadtbezirk, in dem sich die Wohnung befindet; die Lage des Hauses (Verkehrslärm, ÖPNV-Anbindung, öffentliche Infrastruktur, Bebauungsdichte, Umgebungsvegetation usw.), das Baujahr des Hauses; Qualität der Wohnungsausstattung (Zentralheizung, Parkettboden, schalldämmende Fenster usw.); Zustand im Hinblick auf sparsamen Energieverbrauch (Wärmeschutzverglasung, Wärmedämmung, etc.)

Muss der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen beiliegen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Die Beifügung des Mietspiegels ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters - etwa durch einen Rechtsanwalt - zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08).