Wenn sie die Mietwohnung nach Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter übergeben, kann es passieren, dass der Vermieter Schadensersatzansprüche anmeldet, wenn die Mietsache Mängel aufweist. Die Verjährungsfrist für den Vermieter auf Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beträgt sechs Monate (§548 BGB). Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Vermieter die Wohnung zurückerhält. Für den Mieter beginnt sie mit dem Ende des Mietverhältnisses.
Beispiel: Nehmen wir an, das Mietverhältnis wurde zum 31. März gekündigt. Sie übergeben dem Vermieter die Mietwohnung schon ein paar Tage vor dem offiziellen Mietende, nämlich am 05. März. Der Vermieter hat ab dem 05. März nun sechs Monate Zeit eventuelle Schadensersatzansprüche anzumelden. Für sie als Mieter beginnt die Verjährungsfrist ab dem 31. März zu laufen, die verfrühte Rückgabe bleibt bei der Berechnung der Verjährungsfrist unberücksichtigt.