Eine Eigenbedarfskündigung ist für den Mieter immer eine unschöne Angelegenheit. Kommt es zur Kündigung, steht oft das Thema Ersatzwohnung im Raum, hier muss zwischen

  1. einer zum Kündigungszeitpunkt frei stehenden Wohnungen,
  2. einer während der Kündigungfrist frei werdenden Wohnungen und
  3. einer frei werdende Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist
    unterschieden werden.

Jahrelang hat der Bundesgerichtshof das Recht des Vermieters auf angemessene Verwertung seines Eigentums herangezogen, um Kündigungen von Wohnraummietverträgen auch dann zu ermöglichen, wenn der Eigentümer die Wohnräume anschließend beruflich verwenden will. In dem Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 45/16 zu entscheiden hatte, stand dem Interesse des Mieters, der die umkämpfte Wohnung seit mehr als 30 Jahren bewohnt hatte, das Interesse des neuen Vermieters gegenüber, die Wohnräume geschäftlich zu nutzen, weil er im selben Haus bereits Geschäftsräume eingerichtet hatte. Der Eigentümer führte an, dass Erweiterungsbedarf bestehe, den er nur durch den Ankauf der an den späteren Beklagten vermieteten Wohnung decken könne. Ausweichräume stehen ihm nicht zur Verfügung.

Urteile

Unzureichende Schönheitsreparaturen müssen vom Vermieter konkret beanstandet werden

Die meisten Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter entstehen häufig beim Auszug. Oft ist der Vermieter mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht einverstanden und verlangt Nachbesserung. 

In einem vor dem Berliner Kammergericht verhandelten Fall passierte genau das bei der Abnahme der Wohnung. Allerdings nannte der Vermieter keine konkreten Mängel, sondern argumentierte lediglich, die Arbeiten seien nicht fachgerecht ausgeführt worden. Dazu befanden die Richter jedoch, der Terminus "nicht fachgerecht" enthalte eine bloße Bewertung und stelle keine Beschreibung eines Mangels dar. Erforderlich seien vielmehr die Angaben konkreter Tatsachen. Andernfalls könne der Mieter ja nicht wissen, was er verkehrt gemacht hat. Der Vermieter hatte mit seiner Klage bei den Richtern keinen Erfolg (Urteil vom 22.01.2007, Kammergericht Berlin, Az. 12 U 28/06).

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