Einbauten und Ablösezahlungen, der Nachmieter kann sich wehren

Eine häufige Praxis bei der Weitervermietung von Wohnraum ist die mehr oder weniger freiwillige Übernahme von Einbauten oder Einrichtungsgegenständen des Vormieters. In Zeiten von Wohnungsknappheit und Mietpreisbremse beißt so mancher Nachmieter in den sauren Apfel und zahlt für die Hinterlassenschaften eine Ablösesumme. Der Ärger ist groß, wenn die Designereinbauküche ein Sonderangebot aus dem Baumarkt ist oder die Waschmaschine nach einer Woche ihre Arbeit einstellt. Doch der Nachmieter sollte und kann sich wehren, wie die folgenden Beispiele zeigen.

  • Ein Ehepaar wollte in ein Bauernhaus ziehen und zahlte dem Vormieter 7.500 Euro Ablöse für Öfen, Kinderzimmer, Kücheneinrichtung und eine selbst eingebaute Holzdecke. Wenig später wurde den Nachmietern jedoch klar: Das erstandene Mobiliar war höchstens 1.000 Euro wert. Sie klagten auf Rückzahlung von 6.500 Euro und bekamen von höchster Stelle Recht. Steht der gezahlte Preis in einem "auffälligen Mißverhältnis" zum tatsächlichen Wert, sind Ablösevereinbarungen unwirksam, stellte der Bundesgerichtshof klar. Davon sei ab einer Überschreitung des "üblichen Entgeltes" um 50 Prozent auszugehen (BGHZ, VIII ZR 212/96).
  • Eine Kölnerin verkaufte ihrem Nachmieter eine Einbauküche für 15.000 Euro. Als er hinterher einen Nachlass einklagte, wies ihn das Gericht in die Schranken. Ein Fachmann hatte den Wert der Küche während der Verhandlung auf mehr als 10.000 Euro geschätzt. Pech gehabt, sagten die Richter. Damit sei die Wuchergrenze von 50 Prozent nicht erreicht (OLG Köln, 19 U 43/00).
  • Ein Wiesbadener forderte für eine Stereoanlage und einige Möbel 9.000 Euro und verwies auf die Kaufquittungen. Die Nachmieter gingen darauf ein, verlangten aber später gut 4.000 Euro zurück. Auch sie bekamen Hilfe vom Richter. Da gerade Möbel und Unterhaltungselektronik rapide an Wert verlören, könnten Vormieter als Ablöse nicht den ursprünglichen Kaufpreis fordern, entschieden die Richter (Landgericht Wiesbaden, 1 S 82/96)
  • Auch eine Bonnerin witterte beim Auszug die Chance ein gutes Geschäft zu machen. Sie forderte vom Nachmieter 2.500 Euro "Abstand" für nichts. Um an die begehrte Altbauwohnung zu gelangen, willigten die Interessenten ein. Doch vor Gericht holten sie sich das Geld zurück. Allein für den Auszug dürften Vormieter keine Geld verlangen, so die Richter (Landgericht Bonn, 5 S 22/97).

 

So holen sie sich ihr Geld vom Vormieter zurück

  • Vormieter und Nachmieter sollten Angaben zum Zustand und Alter der übernommenen Einrichtungen vertraglich festhalten. Im Idealfall liegen Rechnungen vor. Weigert sich der Vormieter, sollte sich der Nachmieter den Zustand von einem Zeugen bestätigen lassen.
  • Der Bundesgerichtshof befand, dass die Wuchergrenze überschritten wird, wenn der Kaufpreis den Zeitwert um 50% übersteigt. Wurden also für die Küche 5.000,00 Euro gezahlt und es stellt sich heraus, dass der Zeitwert bei 2.000,00 Euro liegt, kann der Nachmieter 3.000,00 Euro von seinem Vormieter oder Eigentümer zurückholen.
  • Die Rückforderungsansprüche richten sich nach § 195 BGB "Regelmäßige Verjährungsfrist", der Nachmieter hat also drei Jahre Zeit zuviel gezahlte Ablöse zurückzufordern. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

 

 

Urteile

Taubendreck, Mietminderung ist möglich

Verunreinigungen durch Tiere machen Vermietern wie Mietern immer wieder zu schaffen. "Beschmutzen Tauben regelmäßig in starkem Maße Hauseingang und Fensterbänke, so können Bewohner ihre Mietzahlungen um 10 Prozent kürzen", urteilte das Amtsgericht Altenburg.

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