Hauptseite arrow Urteile arrow Bei Räumungsklage an alle Mitbewohner denken  
Sonntag, 5. September 2010
Hauptmenü
Hauptseite
Kontakt
Suchen
Impressum
Mietrecht
Betriebskosten
Eigenbedarf
Hausordnung
Kaution
Kündigung
Mieterhöhung
Mietminderung
Schönheitsreparaturen
Tierhaltung
Wohnungsmängel
Sonstiges
- - - - - - -
Urteile
Definitionen
Tarifrechner
Gaspreise
Strompreise
Hausrat
Haftpflicht
Rechtschutz

Tipp für Vermieter: Elektronische Mietvertrag-Muster
zum Bearbeiten und Ausdrucken am PC minimieren den Aufwand und schaffen
Sicherheit in Mietrechtsangelegenheiten.
Statistics
Besucher: 538200
Gäste
Aktuell 8 Gäste online
Mietrechtsurteile
Bei Räumungsklage an alle Mitbewohner denken
Benutzer Bewertung: / 0
SchlechtSehr Gut 

Weigert sich ein Mieter trotz Kündigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu verlassen, so muss der Vermieter ein Räumungsurteil erwirken. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann er dann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung beauftragen. Dabei muss er unbedingt darauf achten, dass das Räumungsurteil neben dem eigentlichen Mieter auch andere relevante im Haushalt lebende Personen erfasst. Das können beispielsweise der Ehepartner oder die volljährigen Kinder sein.

Verklagt der Vermieter lediglich den Hauptmieter, so kann er gegen die Angehörigen, die in zulässiger Weise in dessen Haushalt wohnen, keine Räumung durchsetzen (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Az. 33 M 8070/05).

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits ähnlich entschieden. Als der Gerichtsvollzieher mit Möbelwagen und Packern vor der Türe stand, wehrte sich der Ehemann einer Mieterin gegen die Räumung. Da dieser nicht im Mietvertrag genannt war, hatte der Vermieter gegen ihn auch nicht auf Räumung geklagt. Der BGH sah das jedoch anders. Ein Vermieter einer Wohnung kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter nicht gegen einen Dritten vollstrecken, der im Titel nicht aufgeführt aber gleichwohl Mitbesitzer der Wohnung ist (BGH, Az. IXa ZB 29/04).

 
< zurück   weiter >
Auf der Webseite suchen ...