Tipp für Vermieter: Elektronische Mietvertrag-Muster
zum Bearbeiten und Ausdrucken am PC minimieren den Aufwand und schaffen
Sicherheit in Mietrechtsangelegenheiten.
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Mietrechtsurteile |
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Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB sind vom Mieter auch dann dulden, wenn sie…
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Leitsatz: Eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten der Heizung "erläutert durch…
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Der Fall: Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit…
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Da Landgericht Berlin zählt den einmaligen Kauf und die Montage nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.…
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Werden verbrauchsabhängige Betriebskosten (z.B. Heizung, Wasser) nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abgerechnet, so ist…
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Laut Gesetz kann der Mieter eine vereinbarte Kaution in drei Monatsraten zahlen; enthält der Mietvertrag…
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Das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist ein ständiges…
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Verunreinigungen durch Tiere machen Vermietern wie Mietern immer wieder zu schaffen. "Beschmutzen Tauben regelmäßig in…
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Der Fall: In einem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Vermieterin dem Mieter im Sommer…
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Das Gesetz über die Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Nach dem…
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Vermieter muss Mangel auch noch nach Jahren beseitigen!Der Fall: Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin…
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Wer eine Wohnung mieten will, von dem verlangt der Eigentümer gelegentlich eine Bescheinigung über die…
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Ein Ehepaar hielt im dritten Stock einer Mietwohnung zwei Katzen, die es mit schöner regelmäßig…
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Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage…
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Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu…
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Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß…
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Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des…
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Ein Mieter, der aus seiner Wohnung auszieht, kann nicht verlangen, dass der Vermieter oder ein…
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Wer als Mieter irrtümlich eine Nebenkostenabrechnung bezahlt, die er erst nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist…
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Auf der Dachterrasse eines Mietshauses ging es hoch her. Splitternackt vergüngte sich die Mieterin mit…
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Die Fassung zu verlieren, lohnt in keinem Fall. Die Konsequenzen können fatal sein: Kränkt etwa…
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Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass…
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Um einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB handelt es sich, wenn er nach wissenschaftlichen…
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Nach einem Urteil des Bundesgerichthofs (BGH) könnten die Kosten bei künftigen Zwangsräumungen von Gebäuden deutlich…
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Mieter darf nicht eigenmächtig Wände durchbrechen
Innerhalb gewisser Grenzen hat ein Mieter das Recht, seine…
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Die Vergleichsmiete ist die übliche (Kalt)Miete, die in der Gemeinde/Stadt für die Vermietung von Wohnraum…
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Der BGH entschied, dass Mieter verpflichtet sind bauliche Maßnahmen zu dulden, wenn der Vermieter aufgrund…
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Die meisten Unstimmigkeiten zwischen beiden Parteien entstehen häufig beim Auszug. Ist ein Vermieter mit der…
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Ein Vermieter darf eine Wohnung nur dann mit dem Hinweis auf Eigenbedarf kündigen, wenn sie…
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Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die…
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Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzen Häusern |
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Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem gemischt genutzten Gebäude befindlichen Gewerbeflächen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Der Vorwegabzug ist nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung). Er soll verhindern, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in höherem Maße aufgrund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstehen. Dem Wohnungsmieter entsteht jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung Rechnung getragen. Nach diesen Grundsätzen waren die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die in dem Gebäude befindlichen fünf Gewerbebetriebe darunter ein Job-Center und ein Internet-Café hätten keine erhebliche Mehrbelastung hinsichtlich der einzelnen Betriebskostenarten verursacht. Diese Würdigung des Berufungsgerichts, die vom Bundesgerichtshof nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen ist, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt , um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen wie es auch der Beklagte, dem die Klägerin während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen übermittelt hatte, gestellt hatte vorgebeugt werden. Dieses Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets auch gegen Kostenerstattung auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte. Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Beklagten die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen angenommen.
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