Tipp für Vermieter: Elektronische Mietvertrag-Muster
zum Bearbeiten und Ausdrucken am PC minimieren den Aufwand und schaffen
Sicherheit in Mietrechtsangelegenheiten.
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Mietrechtsurteile |
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Hat der Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der…
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Der Bundesgerichthofs hatte über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, die den Mieter verpflichtet, bei…
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Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist nach Paragraf 573 c Abs. 1 Satz 1BGB spätestens am…
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Ein Mieter, der aus seiner Wohnung auszieht, kann nicht verlangen, dass der Vermieter oder ein…
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Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer…
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Eine Renovierungsklausel, wonach der Mieter fällige Malerarbeiten von einem Handwerker ausführen lassen muss, ist ungültig.…
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Musizieren in Wohnungen führt manchmal zu Spannungen unter den Mietparteien. Doch nicht jedes Geräusch, das…
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Vermieter müssen dreimonatige Ankündigungsfrist bei Modernisierungen einhalten
Modernisierung und Sanierung eines Hauses sind für…
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Die Bewohner einer Mietwohnung fühlten sich wie auf dem Bahnhofsvorplatz. Durch die geschlossenen Fenster und…
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Wer eine Wohnung mieten will, von dem verlangt der Eigentümer gelegentlich eine Bescheinigung über die…
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Ein Vermieter darf eine Wohnung nur dann mit dem Hinweis auf Eigenbedarf kündigen, wenn sie…
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Der Fall: Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung des Beklagten…
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Weigert sich ein Mieter trotz Kündigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu verlassen, so muss der…
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Der BGH entschied, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.Im…
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Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht,…
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Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, wie ein Urteil vollstreckt werden kann, das…
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Der einfache Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) im frei…
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BGH-Leitsatz: Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der…
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Der von einem Vermieter nicht genehmigte Einbau einer Katzenklappe durch einen Mieter rechtfertigt nicht die…
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Vermieter muss Mangel auch noch nach Jahren beseitigen!Der Fall: Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin…
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Dünnt sich eine WG aus, suchen die übrig gebliebenen Bewohner oft einen Nachmieter. Doch nicht…
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Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen…
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Eine Wohnungseigentümerin und Katzenhalterin kann sich nicht gegen den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wehren, der das…
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Hält der Besitzer einer Eigentumswohnung in Terrarien 30 Giftschlangen, sechs Pfeilgiftfrösche sowie einige Echsen, so…
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Um einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB handelt es sich, wenn er nach wissenschaftlichen…
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Ein Mieter aus Berlin klagte vor Gericht, weil ihm bei Abschluss des Vertrages nicht klar…
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Mieter, dem…
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Der BGH entschied, dass Mieter verpflichtet sind bauliche Maßnahmen zu dulden, wenn der Vermieter aufgrund…
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Mieter können lediglich den Schallschutz verlangen, der üblich war, als das Gebäude errichtet wurde. Es…
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Eine Berliner Vermietern klagte unter anderem auf Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Der…
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Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzug des Mieters |
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Mieter, dem der Vermieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat, dem Räumungsverlangen die nachträgliche Begleichung der Mietrückstände entgegenhalten kann. Die beklagte Mieterin war mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Während des Prozesses zahlte das für die Beklagte zuständige Sozialamt die rückständige Miete. Damit wurde die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dessen sonstige Voraussetzungen vorlagen, unwirksam. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis wegen des Zahlungsrückstands jedoch vorsorglich auch nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß gekündigt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Ob der nachträgliche Ausgleich des Mietrückstands auch die Wirkungen einer auf Zahlungsverzug gestützten ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung entfallen läßt, ist umstritten. Amtsgericht und Landgericht haben dies angenommen und die Klage der Vermieterin daher abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, daß ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden läßt, nicht dagegen ohne weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Eine dem § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nachgebildete Vorschrift fehlt bei den Bestimmungen über die fristgemäße Kündigung. Der Senat weist darauf hin, daß die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. Der ordentlichen Kündigung gegenüber kann sich der Mieter – anders als bei der fristlosen Kündigung – auf eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe berufen; auch kann die nachträgliche Zahlung sein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Eine abschließende Entscheidung war dem Bundesgerichtshof jedoch nicht möglich. Der Senat hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort wird zu prüfen sein, aus welchen Gründen die Beklagte mit der Zahlung der Miete in Rückstand geraten und ob danach der aufgelaufene Zahlungsrückstand als eine von ihr verschuldete Pflichtverletzung zu werten ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04).
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