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Sonntag, 5. September 2010
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Mietrechtsurteile
Schallschutz - es kommt auf das Alter des Gebäudes an
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Mieter können lediglich den Schallschutz verlangen, der üblich war, als das Gebäude errichtet wurde. Es sei denn, sie haben mit dem Vermieter andere mietvertragliche Vereinbarungen getroffen.

Der Fall: Ein Ehepaar aus Bonn fühlte sich erheblich durch Trittschallgeräusche der über Ihnen wohnenden Nachbarn gestört. Sie kürzten die Miete und forderten vom Vermieter Nachbesserung - doch der weigerte sich das 2001 erbaute Haus entsprechend zu dämmen. Der Streit musste schließlich vom BGH entschieden werden.

Das Urteil:  Fehlen – wie im entschiedenen Fall – gesonderte vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Die baurechtlichen Schallschutzvorschriften, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in den Jahren 2001 und 2002 galten, würden eingehalten. Schließlich werde der damalige Grenzwert von 53 Dezibel laut eines Sachverständigengutachtens nicht überschritten.

 

 

 
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