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Mietrechtsurteile
Die Betriebskostenverordnung
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Die am 1.1.2004 in Kraft getretene Betriebskostenverordnung ersetzt die Vorschriften der II. Berechnungsverordnung sowie deren Anlage 3. In Paragraf eins der neuen Vorschrift findet sich neben der Legaldefinition für Betriebskosten auch eine Abgrenzung der Kosten, die keine Betriebskosten sind:
Betriebskosten sind nach der Verordnung, die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

Zu den Betriebskosten gehören nicht:

  • die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
  • die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Inhaltliche Neuerungen

Die Mieter haben die Betriebskosten nur zu tragen, wenn darüber eine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde. Neben einigen sprachlichen Glättungen enthält die Verordnung auch kleinere inhaltliche Veränderungen:

  • Eichkosten für Kalt- und Warmwassermessgeräte können zukünftig umgelegt werden.
  • Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr sind um die Kosten für den Betrieb von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen erweitert worden. Bisher war eine Umlage dieser Kosten nur möglich, wenn sie als sonstige Kosten mietvertraglich vereinbart worden waren.
  • Neu sind auch die Kosten der Berechnung und Aufteilung des durch Müllmengenerfassungsanlagen ermittelten Müllaufkommens.
  • Statt von Hausreinigung wird jetzt von Gebäudereinigung gesprochen. Es handelt sich dabei um eine rein sprachliche Änderung. An eine Ausweitung, zum Beispiel um Kosten durch Graffitibeseitigung, ist nicht gedacht.
  • Zur Sach- und Haftpflichtversicherung ist die so genannte Elementarschadenversicherung hinzu gekommen, die Schäden auf Grund von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen und weiterem abdeckt.
  • An die Stelle der maschinellen Wascheinrichtung ist jetzt der Begriff der Einrichtung für die Wäschepflege getreten. Dies stellt eine Erweiterung dar, denn jetzt können auch die Kosten für Wäschetrockner, Wäscheschleuder, Bügelmaschinen et cetera als Betriebskosten abgerechnet werden.
  • Eine kleine Änderung in der Formulierung der sonstigen Betriebskosten gestattet, solche Betriebskosten zu erfassen, die aufgrund neuartiger technischer Entwicklung zum Zeitpunkt des Vertragschlusses noch nicht absehbar waren. Allerdings, wenn dies nachträglich geschehen soll, geht es nur bei neu entstandenen Betriebskosten und nicht bei solchen, die es schon vorher gab, die aber aufzuführen vergessen worden sind.


 Die aktuelle BetriebskostenV

 
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