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Sonntag, 5. September 2010
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Mietrechtsurteile
Getrennte Abrechnungszeiträume für Betriebskosten und Heizung
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Werden verbrauchsabhängige Betriebskosten (z.B. Heizung, Wasser) nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abgerechnet, so ist eine Gesamtabrechnung nicht unwirksam, weil die Abrechnungszeiträume der sonstigen Betriebskosten und der verbrauchsabhängigen Betriebskosten nicht deckungsgleich sind.

Ebenso beginnt bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt.

• Eine ausführliche Urteilsverkündung und -begründung finden Sie unter www.nebenkosten-aktuell.de.

 
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