Tipp für Vermieter: Elektronische Mietvertrag-Muster
zum Bearbeiten und Ausdrucken am PC minimieren den Aufwand und schaffen
Sicherheit in Mietrechtsangelegenheiten.
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Mietrechtsurteile |
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Der Fall: Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung des Beklagten…
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Mieter, dem…
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Mieter darf nicht eigenmächtig Wände durchbrechen
Innerhalb gewisser Grenzen hat ein Mieter das Recht, seine…
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Ein Rheinländer wollte selbst in sein Mehrfamilienhaus einziehen und kündigte den Mietern. Um sie vor…
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Die Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten einer Wohnanlage in Berlin sorgte für Streit zwischen Mietern und…
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Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht,…
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Der Fall: Zwei Studenten in Bonn hatten ihre Mietwohnung innerhalb von zwei Jahren dermaßen zugequalmt,…
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a) Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind…
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Vermieter können ihre Mieter zum Winterdienst verpflichten. Voraussetzung ist jedoch, dass im Mietvertrag oder in…
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Laut BGH dürfen Vermieter bei Verträgen mit gestaffelter Miete eine Kündigung nicht für mehr als…
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Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage…
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Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB sind vom Mieter auch dann dulden, wenn sie…
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Vermieter können einen Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen. Das ist immer dann möglich, wenn ein…
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Klauseln in Mietverträgen, die den Mietern die Entfernung der Tapeten vor dem Auszug vorschreiben, sind…
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Der Fall: In einem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Vermieterin dem Mieter im Sommer…
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Wer eine Wohnung mieten will, von dem verlangt der Eigentümer gelegentlich eine Bescheinigung über die…
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Mieter können lediglich den Schallschutz verlangen, der üblich war, als das Gebäude errichtet wurde. Es…
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Der Fall: Die Mieter haben von der Eigentümerin eine 58,97 qm große Wohnung gemietet. Die…
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Ein Vermieter im Raum Tübingen ärgerte sich darüber, dass in seinem Haus die Abfälle immer…
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Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die…
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Das Aufstellen und Nutzen eines Klavieres in der Mietwohnung ist prinzipiell erlaubt. Das Musizieren gehört…
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Nicht für alles haftet der Vermieter! Hauseigentümer haften nicht, wenn ein Kind sich beim Rutschen…
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Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das…
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Die Flut von Broschüren und Infobriefen, die einen im Treppenhaus von Wohnanlagen empfängt, ist nicht…
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Die Sauberkeit von Treppenhaus und Fluren in Wohnanlagen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Häufig…
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Verunreinigungen durch Tiere machen Vermietern wie Mietern immer wieder zu schaffen. "Beschmutzen Tauben regelmäßig in…
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Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur…
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Zwei Verliebte bezogen zusammen ein Reihenhaus, die Liebe ohne Trauschein währte nur kurz; der Mann…
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Laut Gesetz kann der Mieter eine vereinbarte Kaution in drei Monatsraten zahlen; enthält der Mietvertrag…
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Hält der Besitzer einer Eigentumswohnung in Terrarien 30 Giftschlangen, sechs Pfeilgiftfrösche sowie einige Echsen, so…
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Anspruch auf Beseitigung einer Abmahnung |
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Der Fall: In einem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Vermieterin dem Mieter im Sommer 2005 mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm zur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten und durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter und Nachbarn erheblich gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Einhaltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet, entgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag).
Das Urteil: Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststellung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unberechtigt war, ist unzulässig. - Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung, wie der Kläger geltend macht, unberechtigt war. Auch bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Mieter vom Vermieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist weder in §§ 535 ff. BGB noch sonst geregelt. Er lässt sich auch nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt.
- Bei der in §§ 541, 543 Abs. 3 BGB angesprochenen Abmahnung handelt es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die darauf abzielt, der anderen Vertragspartei ein bestimmtes, als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, und zwar verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zur Vermeidung weiterer vertragsrechtlicher Konsequenzen aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98, NZM 2000, 241, unter II 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 541 BGB Rdnr. 5 m.w.N.). Darin erschöpfen sich ihre gegenwärtigen Wirkungen für den abgemahnten Mieter. Insbesondere ändert die Abmahnung nichts daran, dass der Vermieter, wenn er sich in einem späteren Kündigungsrechtsstreit auf das abgemahnte Verhalten stützen will, durch die Abmahnung keinen Beweisvorsprung erlangt, sondern den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit zu führen hat.
- Die arbeitsrechtliche Beurteilung zu den Folgen einer fehlerhaften Abmahnung läßt sich nicht auf das Mietvertragsrecht übertragen. Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitnehmer über § 242 BGB und eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt (dazu BAG, NZA 1986, 227, 228; NZA 1997, 145, 146; NZA 2002, 965, 966). Grundlage der Zubilligung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs gegen eine auf arbeitsrechtlichem Gebiet liegende Abmahnung sind die ausgeprägte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie damit einhergehend weitgehende persönlichkeitsrechtliche Pflichtenbindungen. Diese sind im Mietvertragsrecht - wenn überhaupt - jedenfalls nicht in einer auch nur annähernd vergleichbaren Form anzutreffen (vgl. dazu MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 535 Rdnr. 147 f. m.w.N.).
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