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Mietrechtsurteile
BGH zum Grundrecht auf alevitisches Fernsehen
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Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten.

Ein in Deutschland lebender türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens hatte auf dem Balkon seiner Mietwohnung eine gut sichtbare Parabolantenne installiert. Dies sei notwendig, um die türkischen Sender "Cem" und "Halay", die über Inhalte des alevitische Glaubens informierten, empfangen zu können. Der Vermieter klagte unter Berufung auf sein Eigentumsrecht auf Entfernung der Antenne, da sie die Fassade optisch beinträchtigen würde. Damit war der Mieter nicht einverstanden und berief sich ausdrücklich auf die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit. Über Inhalte der alevitischen Kultur und des alevitischen Glaubens sei der Empfang der beiden genannten Programme zwingend notwendig.

Das sah der Bundesgerichtshof anders und gab dem Vermieter recht. Das Eigentumsrecht des Vermieters wiege schwerer als die Religionsfreiheit des Aleviten. Dass die Türkei den alevitischen Glauben offiziell nicht anerkenne und im Staatsfernsehen keine Informationen verbreite, spiele dabei keine Rolle. In Deutschland sei für Aleviten eine Berufung auf die Religionsfreiheit grundsätzlich möglich. Allerdings sei sie im konkreten Fall gar nicht verletzt, denn: "Dem Mieter standen jederzeit andere Informationsträger wie etwa Zeitungen oder das Internet zur Verfügung, um sich über den Glauben zu unterrichten."

 
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