Tipp für Vermieter: Elektronische Mietvertrag-Muster
zum Bearbeiten und Ausdrucken am PC minimieren den Aufwand und schaffen
Sicherheit in Mietrechtsangelegenheiten.
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Mietrechtsurteile |
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Der BGH entschied, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.Im…
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Eine Berliner Vermietern klagte unter anderem auf Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Der…
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Der Fall: Zwei Studenten in Bonn hatten ihre Mietwohnung innerhalb von zwei Jahren dermaßen zugequalmt,…
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In einer Wohnanlage mit vielen Parteien kann es nicht immer so vornehm zugehen wie in…
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Wie die Quelle Bausparkasse mitteilt, verweigerte der Vermieter auf Grund des fehlenden Schlüssels - die…
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Da Landgericht Berlin zählt den einmaligen Kauf und die Montage nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.…
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Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des…
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Bei verbilligter Vermietung von Wohnraum an Angehörige, sollte zu Beginn des Jahres überprüft werden, ob…
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Kreischende Papageien, zwei Stunden am Tag reichen!Ein Nachbar hatte genug vom ohrenbetäubenden Lärm der Papageien,…
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Die Sauberkeit von Treppenhaus und Fluren in Wohnanlagen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Häufig…
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Mieter dürfen grundsätzlich einen Adventskranz an ihrer Wohnungstür anbringen. Das gelte auch, wenn der Flurschmuck…
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Vermieter können Modernisierungskosten zur Energieeinsparung nur dann auf die Miete abwälzen, wenn sie den Mietern…
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Vermieter können einen Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen. Das ist immer dann möglich, wenn ein…
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Der BGH entschied, dass Mieter verpflichtet sind bauliche Maßnahmen zu dulden, wenn der Vermieter aufgrund…
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Vermieter muss Mangel auch noch nach Jahren beseitigen!Der Fall: Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin…
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Der Fall: Die Mieter haben von der Eigentümerin eine 58,97 qm große Wohnung gemietet. Die…
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Sauber auch am Sonntag, Waschmaschinenbenutzung ist erlaubt!
Der Sonntag gilt in vielen Familien noch als…
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Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen…
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Ein Vermieter musste in der Wohnung seines Mieters einige Reparaturarbeiten durchführen. Unter anderem wurden in…
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Die Vergleichsmiete ist die übliche (Kalt)Miete, die in der Gemeinde/Stadt für die Vermietung von Wohnraum…
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Nicht für alles haftet der Vermieter! Hauseigentümer haften nicht, wenn ein Kind sich beim Rutschen…
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Mieter müssen es nicht dulden, dass der Vermieter zur Ausbesserung des Küchenbodens einzelne Fliesen verwendet,…
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Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die…
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Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der…
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Laut Gesetz kann der Mieter eine vereinbarte Kaution in drei Monatsraten zahlen; enthält der Mietvertrag…
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Stellen Mieter kurz nach Abschluss des Mietvertrages in ihrer Wohnung Feuchtigkeit und damit einhergehende Schimmelbildung…
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Der Fall: Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit…
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Ein Vermieter muss nicht für Schäden haften, die sein Mieter an benachbarten Immobilien anrichtet.
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Ein Paar zahlte auf Anraten des Mieterschutzvereins keine Nebenkosten, weil der Vermieter keine Belege vorlegte.…
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In der Regel berechtigen Bauarbeiten aufgrund ihrer Begleiterscheinungen wie Lärm und Schmutz oder gar eingeschränkter…
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Mieterhöhung wegen Modernisierung schließt die Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht aus. |
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Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.
Der Fall: Mit Schreiben vom 25. März 2003 machte die Klägerin wegen im Einzelnen dargelegter Modernisierungsmaßnahmen eine auf § 559 BGB gestützte Mieterhöhung um monatlich 51,30 EUR mit Wirkung ab 1. Juni 2003 geltend. Die Beklagten zahlten am 21. Juli 2003 einen Betrag von 49,54 EUR mit der Tilgungsbestimmung "Modernisierungszuschlag Ju" sowie ab August 2003 eine um 24,77 EUR monatlich erhöhte Miete. Auf schriftliche Aufforderungen der Klägerin, die Zuordnung der Zahlung näher zu erläutern oder aufzuschlüsseln, reagierten die Beklagten nicht. Sie entrichteten jedoch weiterhin monatliche Mietzahlungen von 277,06 EUR, also jeweils zusätzlich 24,77 EUR über die bisherige Miete hinaus.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass die von ihnen gezahlte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete von 5,13 EUR je qm liege und forderte sie gemäß § 558 BGB auf, einer Erhöhung der Nettomiete um 25,47 EUR auf nunmehr 302,52 EUR zuzustimmen. Dabei legte sie - unter Hinweis darauf, dass die Beklagten die vorangegangene Mieterhöhung wegen der durchgeführten Modernisierung durch Zahlung teilweise (in Höhe von 24,77 EUR) anerkannt hätten - eine bisherige Nettomiete von 277,06 EUR (4,70 EUR je qm) zugrunde. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.
Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der jedoch zugelassenen Revison verfolgt die Klägerin weiter die Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Urteil: Die Beurteilung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zu der mit Schreiben vom 25. Mai 2004 verlangten Mieterhöhung kann nicht mit der Begründung in den Teilzahlungen der Beklagten im Anschluss an das Mieterhöhungsschreiben der Klägerin vom 25. März 2003 liege ein Angebot auf Anhebung der Miete um diesen Betrag und das die Klägerin durch ihr Schreiben vom 25. Mai 2004 angenommen habe, begründet werden.
Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dieser vertraglichen Regelung Modernisierungsaufwendungen der Klägerin auf die Beklagten umgelegt haben, die auch eine entsprechende förmliche Mieterhöhung nach § 559 BGB gerechtfertigt hätten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt die in § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene Ausnahme für Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB auch für eine einvernehmliche Mieterhöhung wegen vom Vermieter durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen.
Der Wortlaut des § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB, der nicht allgemein auf eine Anhebung der Miete wegen umlegbarer Modernisierungsmaßnahmen, sondern auf Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB Bezug nimmt, könnte zwar dafür sprechen, dass auf eine Erhöhung aufgrund eines einseitigen Mieterhöhungsverlangens abzustellen ist. Eine solche allein am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber dem Sinn und Zweck des § 559 BGB nicht gerecht. Diese Vorschrift verfolgt aus wohnungs-, wirtschafts- und umweltpolitischen Gründen den Zweck, die Modernisierung vorhandenen alten Wohnbestandes zu fördern. Deshalb wird dem Vermieter ein Anreiz zur Vornahme von wünschenswerten Modernisierungsmaßnahmen durch die Weiterleitung der damit zusammenhängenden Kosten gegeben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088, unter II 2 c, zu § 3 MHRG).
Die Weiterleitung dieser Kosten hat ihren sachlichen Grund in der erwünschten Modernisierung des Wohnungsbestandes, nicht in der Art und Weise der rechtlichen Umsetzung - einseitiges Mieterhöhungsverlangen oder vertragliche Regelung - einer hierauf gestützten Mieterhöhung. Die vom Gesetzgeber als privilegiertes Merkmal für die Bemessung der Miete ausgestatteten Modernisierungskosten sollen deshalb nicht durch die Jahresfrist (§ 558 Abs. 1 Satz 2) oder die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) teilweise wieder "neutralisiert" werden (Senatsurteil vom 28. April 2004, aaO, zu §§ 2, 3 MHRG). BGH, AZ VIII ZR 285/06 (PDF) |
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