Hauptseite arrow Urteile arrow Mieterhöhung wegen Modernisierung schließt die Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht aus.  
Sonntag, 5. September 2010
Hauptmenü
Hauptseite
Kontakt
Suchen
Impressum
Mietrecht
Betriebskosten
Eigenbedarf
Hausordnung
Kaution
Kündigung
Mieterhöhung
Mietminderung
Schönheitsreparaturen
Tierhaltung
Wohnungsmängel
Sonstiges
- - - - - - -
Urteile
Definitionen
Tarifrechner
Gaspreise
Strompreise
Hausrat
Haftpflicht
Rechtschutz

Tipp für Vermieter: Elektronische Mietvertrag-Muster
zum Bearbeiten und Ausdrucken am PC minimieren den Aufwand und schaffen
Sicherheit in Mietrechtsangelegenheiten.
Statistics
Besucher: 538199
Gäste
Aktuell 4 Gäste online
Mietrechtsurteile
Mieterhöhung wegen Modernisierung schließt die Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht aus.
Benutzer Bewertung: / 0
SchlechtSehr Gut 

Bei der Berechnung der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.

Der Fall: Mit Schreiben vom 25. März 2003 machte die Klägerin wegen im Einzelnen dargelegter Modernisierungsmaßnahmen eine auf § 559 BGB gestützte Mieterhöhung um monatlich 51,30 EUR mit Wirkung ab 1. Juni 2003 geltend. Die Beklagten zahlten am 21. Juli 2003 einen Betrag von 49,54 EUR mit der Tilgungsbestimmung "Modernisierungszuschlag Ju" sowie ab August 2003 eine um 24,77 EUR monatlich erhöhte Miete. Auf schriftliche Aufforderungen der Klägerin, die Zuordnung der Zahlung näher zu erläutern oder aufzuschlüsseln, reagierten die Beklagten nicht. Sie entrichteten jedoch weiterhin monatliche Mietzahlungen von 277,06 EUR, also jeweils zusätzlich 24,77 EUR über die bisherige Miete hinaus.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass die von ihnen gezahlte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete von 5,13 EUR je qm liege und forderte sie gemäß § 558 BGB auf, einer Erhöhung der Nettomiete um 25,47 EUR auf nunmehr 302,52 EUR zuzustimmen. Dabei legte sie - unter Hinweis darauf, dass die Beklagten die vorangegangene Mieterhöhung wegen der durchgeführten Modernisierung durch Zahlung teilweise (in Höhe von 24,77 EUR) anerkannt hätten - eine bisherige Nettomiete von 277,06 EUR (4,70 EUR je qm) zugrunde. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.

Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der jedoch zugelassenen Revison verfolgt die Klägerin weiter die Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das Urteil: Die Beurteilung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zu der mit Schreiben vom 25. Mai 2004 verlangten Mieterhöhung kann nicht mit der Begründung in den Teilzahlungen der Beklagten im Anschluss an das Mieterhöhungsschreiben der Klägerin vom 25. März 2003 liege ein Angebot auf Anhebung der Miete um diesen Betrag und das die Klägerin durch ihr Schreiben vom 25. Mai 2004 angenommen habe, begründet werden.

Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dieser vertraglichen Regelung Modernisierungsaufwendungen der Klägerin auf die Beklagten umgelegt haben, die auch eine entsprechende förmliche Mieterhöhung nach § 559 BGB gerechtfertigt hätten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt die in § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene Ausnahme für Mieterhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB auch für eine einvernehmliche Mieterhöhung wegen vom Vermieter durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen.

Der Wortlaut des § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB, der nicht allgemein auf eine Anhebung der Miete wegen umlegbarer Modernisierungsmaßnahmen, sondern auf Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB Bezug nimmt, könnte zwar dafür sprechen, dass auf eine Erhöhung aufgrund eines einseitigen Mieterhöhungsverlangens abzustellen ist. Eine solche allein am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber dem Sinn und Zweck des § 559 BGB nicht gerecht. Diese Vorschrift verfolgt aus wohnungs-, wirtschafts- und umweltpolitischen Gründen den Zweck, die Modernisierung vorhandenen alten Wohnbestandes zu fördern. Deshalb wird dem Vermieter ein Anreiz zur Vornahme von wünschenswerten Modernisierungsmaßnahmen durch die Weiterleitung der damit zusammenhängenden Kosten gegeben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 185/03, NJW 2004, 2088, unter II 2 c, zu § 3 MHRG).

Die Weiterleitung dieser Kosten hat ihren sachlichen Grund in der erwünschten Modernisierung des Wohnungsbestandes, nicht in der Art und Weise der rechtlichen Umsetzung - einseitiges Mieterhöhungsverlangen oder vertragliche Regelung - einer hierauf gestützten Mieterhöhung. Die vom Gesetzgeber als privilegiertes Merkmal für die Bemessung der Miete ausgestatteten Modernisierungskosten sollen deshalb nicht durch die Jahresfrist (§ 558 Abs. 1 Satz 2) oder die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) teilweise wieder "neutralisiert" werden (Senatsurteil vom 28. April 2004, aaO, zu §§ 2, 3 MHRG).

 BGH, AZ VIII ZR 285/06 (PDF)

 
< zurück   weiter >
Auf der Webseite suchen ...