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Mietrechtsurteile
Die Nebenkosten im Mietrecht
Zweifelhafte Abrechnungsposten regelmäßig anmahnen
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Frau mit Lupe

Hat ein Wohnungsmieter Zweifel an einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung, muss er seine Beanstandungen innerhalb der dafür vorgesehenen einjährigen Frist beim Vermieter anmelden. Es reicht nicht aus, dass er die gleichen Einsprüche schon in früheren Jahren gemacht hat.

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Die Betriebskostenverordnung
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Die am 1.1.2004 in Kraft getretene Betriebskostenverordnung ersetzt die Vorschriften der II. Berechnungsverordnung sowie deren Anlage 3. In Paragraf eins der neuen Vorschrift findet sich neben der Legaldefinition für Betriebskosten auch eine Abgrenzung der Kosten, die keine Betriebskosten sind:
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Aus Nebenkosten Aktuell
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Sonstige Betriebskosten: Wann darf der Vermieter sie berechnen?

Die Nummer 17 und damit die letzte Position der Betriebskostenverordnung führt immer wieder zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Was sind „sonstige Betriebskosten“, wann darf der Vermieter sie überhaupt in Ansatz bringen? Zumindest zu der Frage „Wann darf der Vermieter sonstige Betriebskosten abrechnen“, hat der Bundesgerichtshof in seinem Dachrinnenurteil vom 7. April 2004 (VIII ZR 167/03, MM 6/04, Seite 43) Stellung bezogen ... weiterlesen unter www.nebenkosten-aktuell.de
 
Wer trägt die Kosten der Dachrinnenreinigung?
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Wenn im Herbst die Blätter fallen, steht bei Gebäuden, die mit hohem Baumbestand umgeben sind, auch wieder die Reinigung der Dachrinnen an. Wann diese Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden dürfen erfahren Sie hier.
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Gartengeräte muss der Vermieter zahlen
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Zu den Betriebskosten zählen nur laufende Kosten. Gartengeräte wie etwa ein Spaten oder eine Harke müssen jedoch nicht laufend neu angeschafft werden, sondern haben in der Regel eine Lebensdauer von mehreren Jahren. Daher könne nicht von "laufenden Aufwendungen" gesprochen werden, urteilte das Amtsgericht Laufen (3 C 1176/04). In einem früheren Urteil hat bereits das Landgericht Potsdam die Anschaffung eines Rasenmähers als Betriebskosten verneint (11 S 81/01).

Grundsätzlich gehören nur laufende, wiederkehrende Kosten für den Garten in die Nebenkostenabrechnung. Dazu zählen die Kosten für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Die Erstanschaffung von Pflanzen sowie die Neuanlage eines Gartens gehören jedoch nicht dazu.

Link zu "Umlegbare Kosten des Gartens" Mehr zu den umlegbaren Kosten des Gartens finden Sie HIER!

 
Der BGH zur Höhe der Nebenkosten
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Ein Vermieter kann bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbaren, die den tatsächlichen Kosten nicht entsprechen. Selbst wenn die späteren Kosten mehr als 100 Prozent über den Vorauszahlungsbeträgen liegen, begeht laut Bundesgerichtshof der Vermieter keine Pflichtverletzung (BGH VIII ZR 195/03).
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Kühle Nachbarwohnung ist kein Grund für eine Heizkostenbeteiligung des Vermieters
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Stehen angrenzende Mietwohnungen leer, hat ein Mieter kein Anrecht auf einen Heizkostenzuschuss vom Vermieter.

Obwohl umliegende leere Wohnungen im Winter auskühlen und dementsprechend für einen höheren Heizbedarf eines bewohnten Appartements sorgen, kann der Mieter kein Geld vom Vermieter verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Halle macht die LBS-Bausparkasse aufmerksam (Az.: 96 C 5306/03).

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Nutzerwechselgebühren trägt in der Regel der Vermieter
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Der Fall: Das Mietverhältnis endete am 31. Juli 2003. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 verlangte die Vermieterin unter anderem die Zahlung einer sogenannten Nutzerwechselgebühr in Höhe von 30,74 EUR. Diese war ihr von dem für sie tätigen Abrechnungsunternehmen für den durch den Auszug der Mieterin innerhalb der Abrechnungsperiode bedingten Nutzerwechsel bezüglich der Wasserkosten in Rechnung gestellt worden.

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Umlage der Nebenkosten nach Personenzahl, ein Blick ins Melderegister reicht nicht
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Der BGH entschied, dass der Vermieter einer Wohnung bei vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen kann, um die Belegung des Hauses zu ermitteln.

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gemeinde ist Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter anderem Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die für die Verteilung maßgebliche Personenzahl hatte die Klägerin anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Mit der Klage hat sie eine Betriebskostennachzahlung sowie die Feststellung verlangt, dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen könne, die sich aus dem amtlichen Einwohnermelderegister für die jeweilige Abrechnungsperiode ergebe, soweit eine Verteilung von Betriebskosten nach Personenzahl vereinbart sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
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